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Arbeitshilfe März 2014

Anfechtungsklage – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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Die Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 FGO ist die statthafte Klageart, wenn der Kläger geltend macht, durch den von ihm angegriffenen, belastenden Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, da das Gericht den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt, sofern die Anfechtungsklage zulässig und begründet ist, ohne dass es einer weiteren Umsetzung durch die Verwaltung bedarf, § 100 Abs. 1 FGO. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt nach Durchführung des Vorverfahrens in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat, § 44 Abs. 2 FGO.

Bei der Anfechtungsklage muss neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Kläger auch klagebefugt sein. So ist etwa bei Bescheiden über gesonderte Feststellungen für Gesellschaften oder Gemeinschaften vorrangig der vertretungsberechtigte Geschäftsführer klagebefugt, ersatzweise auch der Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte gegen den der Bescheid ergangen ist. Unabhängig davon, kann auch jeder der Beteiligten klagen, wenn er entweder in der Zwischenzeit aus der Gesellschaft, Gemeinschaft usw. ausgeschied...

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