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infoCenter (Stand: März 2024)

Reisekosten

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am zugestimmt. Die geplante Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand wurde ersatzlos gestrichen. Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird ab VZ 2024 von 8 € auf 9 € angehoben.

I. Definition der Reisekosten

[i]

Reisekosten sind Aufwendungen, die beim Steuerpflichtigen aus geschäftlichen oder beruflichen Gründen für einen Einsatz außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte anfallen. Die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit verursachten Reisekosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein (§ 9 Abs. 4 EStG, R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR).

In diesem Zusammenhang können als Reisekosten steuerlich zu berücksichtigende Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten entstehen.

II. Rechtsentwicklung

Seit 2014 ist mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts der Begriff der Arbeitsstätte neu definiert worden. U.a. ist die erste Tätigkeitsstätte erstmals gesetzlich geregelt und die bisherige Dreiteilung bei den Verpflegungsmehraufwendungen aufgegeben und durch einen Abzugsbetrag von 12 € bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden sowie einen Betrag von 24 € bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden ersetzt worden. Beruflich veranlasste Übernachtungskosten sind in tatsächlicher Höhe für einen Zeitraum von bis zu 48 Monaten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Danach können die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung anzuwenden sein.

III. Voraussetzungen

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses

  • aus beruflichen Gründen und

  • außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte

tätig wird.

Voraussetzung für das Innehaben einer ersten Tätigkeitsstätte ist, dass der Arbeitnehmer einer ortsfesten Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Eine dauerhafte Zuordnung liegt bei

  • einer unbefristeten Zuordnung,

  • einer Zuordnung für die gesamte Dauer eines – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder

  • einer Zuordnung von einem 48 Monaten übersteigenden Zeitraum

vor.

Fehlt die Zuordnung des Arbeitgebers, so ist von einer erste Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszugehen, an der der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich oder

  • je Arbeitswoche zwei volle Tage oder mindesten 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit

dauerhaft tätig wird (.

1. Berufliche Veranlassung

Der auswärtigen Tätigkeit muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegen. Werden mit der auswärtigen beruflichen Tätigkeit auch private Angelegenheiten verknüpft, sind die mit der Reise verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Veranlassungsprinzips aufzuteilen (z.B. Zeitanteile), wenn die berufliche Veranlassung nachgewiesen wird und nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Einsatz außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte

a) Bedeutung des Begriffs „erste Tätigkeitsstätte”

Erstmals ist der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte”, der an die Stelle der “regelmäßigen Arbeitsstätte” tritt, gesetzlich geregelt. Die erste Tätigkeitsstätte wird durch den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt. Da es im Rahmen eines Dienstverhältnisses höchstens einen einzigen Tätigkeitsschwerpunkt gibt, kann ein Arbeitnehmer in jedem Dienstverhältnis maximal eine – oder keine – erste Tätigkeitsstätte haben. Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte wird insbesondere an die arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen angeknüpft. Ist der Arbeitnehmer einem bestimmten Arbeitsort arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt. Es kommt auch nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten an einem eigenen Arbeitsplatz oder einem sog. Poolarbeitsplatz ausgeübt werden. Eine dauerhafte Zuordnung liegt vor, wenn sie unbefristet ist, die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses umfasst oder der Arbeitnehmer dort über 48 Monate hinaus tätig werden soll.

b) Definition “erste Tätigkeitsstätte”

Die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung

  • des Arbeitgebers,

  • eines dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG),

  • eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunden, insb. bei Leiharbeitsverhältnissen),

    welcher der Arbeitnehmer dauerhaft (d.h. unbefristet und für die gesamte Dauer des befristeten oder unbefristeten Dienstverhältnisses bzw. mehr als 48 Monate) zugeordnet ist.

Fehlt die Zuordnung des Arbeitgebers (, ist von einer ersten Tätigkeitsstätte an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers auszugehen, an welcher der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich oder

  • je Arbeitswoche zwei volle Tage oder mindesten 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit

  • dauerhaft tätig wird.

Beispielhaft ist die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat. So kann z.B. auch eine Feuerwache, in der der Feuerwehrmann seine Bereitschafts- und Arbeitsruhezeit verbringt, als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden.

Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Gebiete ohne feste Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten ().

Seit dem ist auch die Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte bei einem Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ().

Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme findet außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn es/sie

  • nicht Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (auch wenn eine Förderung seitens des Arbeitgebers z.B. durch ein Stipendium erfolgt)

    oder

  • ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung absolviert wird und die Beschäftigung lediglich das Studium oder die Bildungsmaßnahme ermöglicht.

Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt i.d.R. vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen des Studiums/der Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder während der gesamten Dauer des Studiums oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Allerdings kann auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.

Diese Regelungen gelten auch für den Sonderausgabenabzug.

c) Auswärtige Tätigkeitsstätte

Jede vorübergehende beruflich veranlasste Tätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte ist eine Auswärtstätigkeit.

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