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BFH Urteil v. - III R 280/84 BStBl 1989 II S. 425

Gesetze: AO (1977) § 193 Abs. 1AO (1977) § 194 Abs. 1AO (1977) §§ 196, 199 Abs. 1AO (1977) § 208 Abs. 1, 3AO (1977) § 385 Abs. 1AO (1977) § 386 Abs. 1, 2BpO(St) §§ 3, 4GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1

Leitsatz

1. Zur Abgrenzung einer routinemäßigen (turnusmäßigen) Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO (1977) von einer Außenprüfung aus besonderem Anlaß.

2. Die Finanzbehörde kann Mittel- und Kleinbetriebe i. S. des § 3 BpO(St), bei denen sie eine Routineprüfung durchführen will, grundsätzlich auch nach Zufallsgesichtspunkten auswählen.

3. Die aus diesem Auswahlverfahren resultierende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 425
BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 12
BFHE S. 425 Nr. 154,
JuS 1989 S. 1021
GAAAB-04937

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BFH, Urteil v. 02.09.1988 - III R 280/84

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