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infoCenter (Stand: März 2024)

Einkommensteuerliche Behandlung von Zuschüssen

Bernd Langenkämper

Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen in der Krise

Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG –, welches am in Kraft getreten ist, entfällt für Letztverbraucher von erdgebundenem Erdgas und Fernwärme bei einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh beim Gasbezug die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 zu leisten.

Die Entlastung durch die Soforthilfe sollte allerdings für höhere Einkommen grds. steuerpflichtig sein. Die Besteuerung der Entlastungen nach dem EWSG, welche durch das JStG 2022 in §§ 123 bis 126 EStG kodifiziert wurde, soll entfallen, indem die vorstehenden Paragraphen aufgehoben werden sollen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9 €-Tickets und lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 €-Deutschlandticket

Nach dem beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den ÖPNV während der Geltungsdauer des sog. 9-€-Tickets im Zeitraum von Juni bis August 2022 die monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers zwar übersteigen, bezogen auf das Kalenderjahr 2022 aber insgesamt nicht übersteigen wird (Jahresbetrachtung).

Im Zusammenhang mit dem 49 €-Ticket plant das BMF allerdings keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben zum 9 €-Ticket. Es besteht nach derzeitigem Stand keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 €-Ticket wird (wie das 9 €-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich.

I. Definition des Zuschusses

Ein Zuschuss ist die Zuwendung eines Vermögenswerts, mit der keine unmittelbare Gegenleistung erkauft wird, sondern nur eine Zweckbindung erreicht werden soll. Es ist zwischen nicht rückzahlbaren und – im Fall der vertragswidrigen Verwendung – bedingt rückzahlbaren einmaligen oder laufenden Zuschüssen zu unterscheiden.

Zuschüsse können z.B. Prämien, Zulagen, Beihilfen und Subventionen sein.

II. Voraussetzungen

Ein Zuschuss setzt voraus:

  • ein Eigeninteresse des Zuwendenden,

  • keine Gegenleistung,

  • keine Rückzahlung.

Somit sind z.B.

  • Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung,

  • verlorene Baukostenzuschüsse eines Mieters und

  • Zuschüsse der Sozialhilfeträge zur Beschäftigung Behinderter

mangels Eigeninteresses oder aufgrund eines Leistungsaustauschs keine Zuschüsse.

III. Unterscheidung der Zuschüsse

1. Einmalige oder laufende Zuschüsse

Einmalige Zuschüsse → i.d.R. Investitionszuschüsse

Laufende Zuschüsse → z.B. Aufwands- oder Ertragszuschüsse

2. Nachschüssig oder vorschüssig gezahlte Zuschüsse

Nachschüssige Zuschüsse → soweit erfolgsneutral, Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Vorschüssige Zuschüsse → soweit erfolgsneutral, Bildung einer steuerfreien Rücklage

3. Aufwand- oder Ertragszuschüsse

Aufwandszuschüsse → Übernahme von Aufwendungen durch den Geber

Ertragszuschüsse → Zweck liegt in der Ertragsverbesserung

4. Bedingt rückzahlbare Zuschüsse

Bei einer Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer vertragswidrigen Verwendung der Zuschüsse (= bedingt rückzahlbarer Zuschuss) entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung eine nachträgliche Verbindlichkeit.

5. Unbedingt rückzahlbare Zuschüsse

In diesem Fall erhält der Zuschussempfänger keinen Vermögensvorteil; aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung besteht eine Verbindlichkeit.

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