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BFH Urteil v. - X R 34/89 BStBl 1996 II S. 663

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 22 Nr. 1 Sätze 1 und 3EStG § 22 Nr. 3EStG § 24 Nr. 1 Buchst. aEStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 (= EStG 1983 § 20 Abs. 1 Nr. 8)

1. Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe; hiermit vereinbarte abänderbare lebenslängliche Versorgungsleistungen beim Berechtigten nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar 2. Sind diese wiederkehrenden Leistungen nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen und daher Gegenleistung für den Nießbrauchsverzicht, sind diese beim Berechtigten nur mit ihrem Zinsanteil steuerbar 3. Zur Ermittlung des Zinsanteils

Leitsatz

1. Die Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs kann eine unentgeltliche Vermögensübergabe sein mit der Folge, daß in sachlichem Zusammenhang hiermit vereinbarte - auf die Lebenszeit des Berechtigten gezahlte - abänderbare Versorgungsleistungen als sonstige Bezüge aus wiederkehrenden Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar sind.

2. Sind ebensolche Leistungen - weil ,,nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen'' - Gegenleistung für den Verzicht auf den Nießbrauch, sind die wiederkehrenden Bezüge beim Berechtigten nur mit ihrem Zinsanteil steuerbar.

3. Der Zinsanteil ist grundsätzlich finanzmathematisch unter Verwendung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 v. H. zu berechnen. Die voraussichtliche Laufzeit der wiederkehrenden Bezüge ist nach den biometrischen Durchschnittswerten der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel (VStR Anhang 3) anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 663
BFH/NV 1993 S. 20 Nr. 4
IAAAB-04851

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BFH, Urteil v. 25.11.1992 - X R 34/89

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