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infoCenter (Stand: März 2024)

Arbeitsmittel

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am zugestimmt. Die ursprünglich geplante Erhöhung der GWG-Abschreibung ab 2024 auf 1.000 € wurde ersatzlos gestrichen.

Neue Nutzungsdauer für die Digitalisierung fördernde Wirtschaftsgüter

Das BMF hat mit festgelegt, dass für nach dem angeschaffte bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung nach § 7 Abs. 1 EStG eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Somit kann ab 2021 Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Dabei stellt die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder eine Sofortabschreibung dar. Die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stellt zudem auch kein Wahlrecht dar. Die Wirtschaftsgüter sind in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind, Diese Regelung findet auch für Überschusseinkünfte Anwendung.

I. Definition der Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind Güter, die unmittelbar zur Erledigung beruflicher Aufgaben notwendig sind. Aufwendungen hierfür müssen durch den Beruf veranlasst sein (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG).

II. Anwendungsbereich

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG Werbungskosten. Sie sind daher bei den Überschusseinkunftsarten, insbesondere bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Einnahmen mindernd zu berücksichtigen.

Gewinne aus der Veräußerung von einzelnen Arbeitsmitteln sind keine Einnahmen i.S.d. § 8 EStG (Ausnahme: privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG), R 9.12 Satz 3 LStR (kein zu erfassender Veräußerungsgewinn).

III. Verhältnis zu sonstigen Vorschriften

1. Kraftfahrzeugnutzung

Soweit ein Fahrzeug so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt wird, können entsprechende Aufwendungen nicht als Arbeitsmittel, sondern nur als Entfernungspauschale oder Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden, R 9.4 LStR.

2. Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur noch in Ausnahmefällen (Heimarbeitsplatz, ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung oder das häusliche Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3. Konkurrenzverhältnis Arbeitsmittel/Arbeitszimmer

Aufwendungen für Gegenstände, die sowohl als Einrichtung des Arbeitszimmers als auch als Arbeitsmittel gewertet werden können, sind vorrangig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 zu berücksichtigen.

4. Abzug im Rahmen der Gewinneinkunftsarten

Soweit Arbeitsmittel zur Erledigung betrieblicher Aufgaben angeschafft werden, sind sie als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

5. Arbeitsmittel nach Umwidmung

Bei einer Umwidmung eines Arbeitsmittels nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA ist jedoch nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.

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