Bundesministerium der Finanzen - IV D 1 – S 7344 – 48/03 BStBl 2003 I 518

§ 18 UStG Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2004 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:


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– USt 1 A
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2004
– USt 1 H
Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2004
– USt 1 E
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2004

(2) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auch auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl ”04” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem IV A 5 – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82) und den später hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben und Vordruckmustern, die insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil entsprechend den amtlichen Vordruckmustern gestaltet worden sind.

Anlage 1

Anlage 2

Anleitung
zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/ zur Anmeldung der Sondervorauszahlung

Antrag auf Dauerfristverlängerung

Zeilen 17 bis 19

Die Fristverlängerung kann in Anspruch genommen werden, wenn das Finanzamt den Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass er die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen will oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV).

Anmeldung der Sondervorauszahlung

Zeilen 25 bis 27

Die Fristverlängerung wird bei monatlicher Abgabe der Voranmeldungen unter der Auflage erteilt, dass während der Geltungsdauer der Fristverlängerung jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen – ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung – für das Kalenderjahr 2003 (§ 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 UStDV).


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Beispiel

Unternehmer A hat für das Kalenderjahr 2003 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Höhe von 39 000 € angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus Zeile 67 – Kennzahl 83 – der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2003 (Zeile 66 – Kennzahl 39 – der Umsatzsteuer-Voranmeldung) hat A die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 5 000 € angerechnet.

Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2004 ist die Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2003 in Höhe von 39 000 € um die angerechnete Sondervorauszahlung in Höhe von 5 000 € zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44 000 € (einzutragen in Zeile 26) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4 000 € (einzutragen in Zeile 27).

Ergibt sich bei der Berechnung der Sondervorauszahlung in Zeile 26 ein Überschuss zu Gunsten des Unternehmers, ist die Sondervorauszahlung in Zeile 27 mit 0 € einzutragen.

Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 47 Abs. 2 UStDV).

Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalenderjahres entsprechen. Fügen Sie bitte in diesem Fall ein besonderes Blatt mit kurzer Erläuterung der Berechnung bei.

Die Sondervorauszahlung ist grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember anzurechnen.

Bei Widerruf oder Verzicht auf die Dauerfristverlängerung im Laufe eines Kalenderjahres ist die Sondervorauszahlung in der Voranmeldung für den letzten Monat, für den die Fristverlängerung gilt, anzurechnen.

Zeile 31

Wird für die zu entrichtende Sondervorauszahlung die Einzugsermächtigung wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2004


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Abkürzungen:
Kj.
= Kalenderjahr
USt-IdNr.
= Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2003 sind durch Randstriche gekennzeichnet.

Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?

Sie können die Daten der Umsatzsteuer-Voranmeldung auch elektronisch übermitteln. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt, Ihrem steuerlichen Berater oder Ihrem Daten verarbeitenden Unternehmen sowie unter der Internet-Adresse www.elster.de.

Betragsangaben in Euro!

Geben Sie bitte alle Beträge in Euro (= EUR oder €) an. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Negative Beträge sollten Sie durch ein Minuszeichen kennzeichnen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich.

Unterschrift: Die Steueranmeldungen sind vom Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu unterschreiben.

Umsatzsteuer-Voranmeldung

Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen

Zeilen 21 bis 23

Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG) sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf die Lieferung folgt.

Über die in Zeile 21 einzutragenden Umsätze sind vierteljährlich Zusammenfassende Meldungen beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Nähere Informationen zu diesem Verfahren sowie amtliche Vordrucke für Zusammenfassende Meldungen erhalten Sie beim Bundesamt für Finanzen – Außenstelle –, 66738 Saarlouis, Telefon (06831) 456-0, Telefax (06831) 456-120 oder -146 sowie unter der Internet-Adresse www.bff.bund.de. Außerdem sind diese Umsätze grundsätzlich dem Statistischen Bundesamt monatlich für die Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik sowie die amtlichen Vordrucke erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Telefon (0611) 75-2954, Telefax (0611) 75-3965.

Zeile 24

In Zeile 24 sind neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug einzutragen, z.B.:

  • Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 7 UStG);

  • Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG);

  • grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nr. 3 UStG;

  • Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 5 UStG (z.B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen);

  • Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere;

  • Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Abs. 2 UStG).

Zeile 25

Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z.B. Grundstücksvermietungen (§ 4 Nr. 12 UStG), Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 UStG).

Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen

Zeilen 28 bis 30

Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen Euro anzugeben (ohne Centbeträge). Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindest-Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Die Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, sind hier nicht einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46 bis 50).

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Zeilen 31 bis 33

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, müssen Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. in Zeile 32 eintragen. Über diese Lieferungen sind vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen sowie Meldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 23.

Bei den in Zeile 33 bezeichneten Umsätzen, für die eine Steuer zu entrichten ist, sind die anzuwendenden Durchschnittssätze um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, tragen ihre Umsätze in den Zeilen 20 bis 30 ein.

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Zeilen 34 bis 40

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Voranmeldungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erworben – insbesondere von ”Privatpersonen” –, sind die Erwerbe in der Zeile 40 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erklären. Wird das neue Fahrzeug von einer ”Privatperson” oder von einem Unternehmer für seinen privaten Bereich erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nur mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Über die in den Zeilen 36 bis 39 einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich Meldungen zur Intrahandelsstatistik abzugeben, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 23.

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Zeile 42

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) hat der erste Abnehmer Zeile 42 auszufüllen, wenn die auf diese Lieferung entfallende Steuerschuld auf den letzten Abnehmer übertragen wurde. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.

Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in Zeile 64 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterung zu Nr. 3 der Zeilen 55 bis 59.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)

Zeilen 46 bis 50

Einzutragen sind die Umsätze, für die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer als Leistungsempfänger schulden. Die Steuer für diese Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Soweit das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren auf Entgelte für Umsätze angewendet worden ist, die nach dem ausgeführt wurden, ist dies bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 4 UStG).

Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterung zu Nr. 6 der Zeilen 55 bis 59.

Nicht steuerbare Umsätze

Zeile 51

Einzutragen sind nicht steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sowie innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind (§ 3b Abs. 3 bis 6UStG). Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben. Dies gilt auch für die Umsätze, die in Zeile 42 einzutragen sind.

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Zeilen 55 bis 59

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet wurden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat.

Es können insbesondere folgende Vorsteuerbeträge berücksichtigt werden:

  1. die in Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen an das Unternehmen von anderen Unternehmern gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Zeile 55);

  2. die in Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 € nicht übersteigt) enthaltene Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsaussteller auf ihnen den Steuersatz angegeben hat (Zeile 55);

  3. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu Zeile 42) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 55);

  4. die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 56);

  5. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt oder die er zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze verwendet hat (Zeile 57);

  6. die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46 bis 50), wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (Zeile 58);

  7. nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz i.S. des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 € nicht überschritten hat, und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 59);

  8. nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 30 678 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 59).

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Zeile 60

Bei Wirtschaftsgütern, die über das Kj. der erstmaligen Verwendung hinaus zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von 10 Jahren (bei beweglichen Wirtschaftsgütern innerhalb von 5 Jahren) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ändern. Bei nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist sinngemäß zu verfahren. Vorsteuerberichtigungsbeträge, die auf einer Veräußerung oder einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG (insbesondere einer Entnahme) beruhen, sind – unabhängig von der Höhe des Berichtigungsbetrages – stets in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben (§ 44 Abs. 4 UStDV). Im Übrigen sind Vorsteuerberichtigungsbeträge in der Umsatzsteuer Voranmeldung zu erklären, wenn der Vorsteuerberichtigungsbetrag für das Kj. mehr als 6 000 € beträgt.


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Beispiel

Unternehmer A hat am einen Lagerplatz erworben und die bei der Anschaffung für das Grundstück angefallene Vorsteuer in Höhe von 6 000 € abgezogen. A nutzt das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens für steuerpflichtige Zwecke.

Zum verkauft A dieses Grundstück umsatzsteuerfrei. Durch diese Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ist die Vorsteuer von 5 400 € zurückzuzahlen, die auf den insgesamt verbleibenden Berichtigungszeitraum ( bis ) entfällt. Dieser Betrag ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 60) einzutragen.

Berechnung: 6 000 € Vorsteuer: 120 Monate Berichtigungszeitraum = 50 € monatliche Berichtigung × 108 Monate restlicher Berichtigungszeitraum = 5 400 €

Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge, ist dem Betrag ein Minuszeichen voranzustellen.

Sonstiges

Zeile 66

Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kj. eingestellt, ist die Sondervorauszahlung bereits in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum anzurechnen, in dem der Betrieb eingestellt oder der Beruf aufgegeben wurde.

Wird im Laufe des Kj. auf die Dauerfristverlängerung verzichtet, ist die Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung anzurechnen, für die Fristverlängerung in Anspruch genommen wird. Ergibt sich, dass der Unternehmer nicht mehr zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet ist, kann die Sondervorauszahlung entweder in der letzten monatlich oder in der ersten vierteljährlich abzugebenden Voranmeldung angerechnet werden.

Zeilen 67, 70 bis 73

Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und an das Finanzamt zu entrichten. Wird die Einzugsermächtigung wegen Verrechnungswünschen ausnahmsweise widerrufen, ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag zu entrichten.

Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 Abgabenordnung) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 71 eine ”1” einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 1 – S 7344 – 48/03

Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 518
GAAAB-03268