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BFH Urteil v. - VIII B 115/82 BStBl 1984 II S. 492

Leitsatz

1. Ein Anordnungsgrund zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung der Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nur gegeben, wenn durch die Ablehnung der Herabsetzung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen unmittelbar und ausschließlich bedroht ist.

2. Keine Anordnungsgründe sind, für sich allein gesehen, die Bezahlung von Steuern, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme oder Veräußerung von Vermögenswerten, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 492
BFHE S. 430 Nr. 140,
OAAAB-02934

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BFH, Urteil v. 12.04.1984 - VIII B 115/82

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