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BFH Urteil v. - VIII R 196/74 BStBl 1977 II S. 714

Gesetze: BGB § 416BGB § 426BGB § 1143BGB § 1177BGB § 1191EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7EStG § 6EStG § 7 Abs. 4ZVG § 10ZVG § 49ZVG § 53ZVG § 90ZVG § 109ZVG § 180

Leitsatz

1. In der Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft i.S. von ZVG § 180 werden durch den Zuschlag an einen Miteigentümer steuerrechtlich gesehen von ihm lediglich die ihm noch nicht gehörenden Miteigentumsanteile hinzuerworben.

2. Die Anschaffungskosten für die hinzuerworbenen Anteile errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Bargebot und dem an den Ersteher wieder auszukehrenden Erlösüberschuß. Werden Grundpfandrechte übernommen, so gehört auch der nicht valutierende Teil der übernommenen Grundpfandrechte zu den Anschaffungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 714
BFHE S. 458 Nr. 122,
VAAAB-01134

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 26.04.1977 - VIII R 196/74

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