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BFH Urteil v. - I R 182/76 BStBl 1977 II S. 696

Gesetze: FGO § 59FGO § 60 Abs. 3FGO § 72FGO § 73 Abs. 2FGO § 122 Abs. 1ZPO § 59ZPO § 60ZPO § 61ZPO § 62ZPO § 63

Leitsatz

1. Die Grundsätze der notwendigen Streitgenossenschaft - hier der Fall der Notwendigkeit der einheitlichen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gegenüber allen Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO erste Alternative) - hindern den einen von zwei Streitgenossen (Klägern) nicht, seine Klage noch während des von ihm allein in Gang gesetzten Revisionsverfahrens zurückzunehmen.

2. Die Rücknahme der Klage durch den einen Streitgenossen bewirkt in diesem Fall, daß das auch gegen den anderen Streitgenossen ergangene Urteil des FG rechtskräftig wird. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils erstreckt sich auf den seine Klage zurücknehmenden Streitgenossen, weil er in dem finanzgerichtlichen Verfahren des anderen Streitgenossen zugleich die Stellung eines notwendig Beigeladenen hatte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 696
BFHE S. 437 Nr. 122,
GAAAB-01126

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BFH, Urteil v. 06.07.1977 - I R 182/76

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