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BFH Urteil v. - IV R 41/93 BFHE S. 346 Nr. 176

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1EStG § 5 Abs. 1EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2EStG § 16 Abs. 1, 3

Leitsatz

Veruntreut ein Gesellschafter Vermögen der Gesellschaft und erlangt die Gesellschaft keinen werthaltigen Schadensersatzanspruch, entsteht ihr ein betrieblicher Verlust. Der Verlust ist dem geschädigten Gesellschafter zuzurechnen, wenn vom Mitgesellschafter in der Auseinandersetzung kein Ausgleich erlangt werden kann.

Fundstelle(n):
BB 1995 S. 871
BFHE S. 346 Nr. 176
DB 1995 S. 855
DStZ 1995 S. 406
NJW 1995 S. 1984
UAAAA-97528

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BFH, Urteil v. 22.09.1994 - IV R 41/93

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