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BFH Urteil v. - VII R 75/93 BFHE S. 83 Nr. 176

Gesetze: DDR: VO Nr. 3568/90 Zolltarif VO (DDR) vom § 2 Abs. 1EWGV Art. 177EinigungsV Art. 8EinigungsV Art. 10EinigungsV Art. 29GG Art. 20 Abs. 3VWWSU (Staatsvertrag vom ) Art. 13 Abs. 2

Leitsatz

1. Für die Zollbehandlung von Waren, die von einem Unternehmen in der früheren DDR im Sommer 1990 bestellt, jedoch erst nach dem Beitritt eingeführt wurden (hier: im Beitrittsgebiet zum freien Verkehr abgefertigte Orangen aus Kuba), galten die Vorschriften des EG-Gemeinschaftszollrechts. Von der früheren DDR vorgesehene Zollbefreiungen für Einfuhren aus RGW-Ländern sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft getreten.

2. Zur Frage der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. Rückanknüpfung im Zusammenhang mit den durch den Beitritt bewirkten Zollrechtsänderungen (1.). 3. Zweifel an der Gültigkeit der auf Zollaussetzungen für Einfuhren aus osteuropäischen RGW-Ländern beschränkten gemeinschaftlichen Ausnahmeregelung bestehen nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 29 Nr. 4
BFHE S. 83 Nr. 176
DB 1995 S. 358
DStZ 1995 S. 221
RAAAA-97516

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BFH, Urteil v. 27.09.1994 - VII R 75/93

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