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BFH Urteil v. - I R 81/93

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Konkursverwalterin über das Vermögen der I-OHG. Sie legte zur Konkursmasse gehörende Gelder als Termingeld bei einer inländischen Sparkasse an und erzielte dadurch für die Konkursmasse Zinseinnahmen. Die Sparkasse behielt im ersten Halbjahr 1989 von den Zinsgutschriften Kapitalertragsteuer in Höhe von 226,67 DM ein und führte sie an das für die Besteuerung der Sparkasse zuständige Finanzamt ab. Im August 1989 beantragte die Klägerin bei dem für die Besteuerung der I-OHG zuständigen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das FA lehnte den Antrag ab. Beschwerde und Klage waren erfolglos.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 112
BFH/NV 1996 S. 112 Nr. 2
CAAAA-97307

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BFH, Urteil v. 15.03.1995 - I R 81/93 -nv-

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