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BFH Urteil v. - IX R 131/86

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Juni 1977 - je zur ideellen Hälfte - ein Grundstück, das mit einem 1927 bzw. 1929 errichteten Wohngebäude bebaut war. Die Wohnfläche im Erdgeschoß betrug rd. 162 qm; das Dachgeschoß war nicht ausgebaut. In unmittelbarem Anschluß an den Erwerb führten die Kläger an dem Haus umfangreiche Umbau- und Modernisierungsarbeiten durch; dabei wurde auch das Dachgeschoß zu Aufenthaltsräumen ausgebaut. Die Aufwendungen beliefen sich auf insgesamt 616.560,11 DM. Die Wohnfläche wurde dadurch auf 220,66 qm vergrößert. Das umgebaute Gebäude wurde am 1. September 1978 bezugsfertig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 670
BFH/NV 1991 S. 670 Nr. 10
LAAAA-97210

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BFH, Urteil v. 19.03.1991 - IX R 131/86 -nv-

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