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BFH Urteil v. - VII B 155/99

Tatbestand

I. Die zusammenveranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind der Auffassung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in dem ihnen erteilten Abrechnungsbescheid die von dem früheren Arbeitgeber des Klägers angemeldeten Beträge an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insgesamt ... DM, auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen müssen, obwohl es zu der der Anmeldung zugrunde liegenden Zahlung einer Abfindung an den Kläger wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes nicht gekommen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 547
BFH/NV 2000 S. 547 Nr. 5
YAAAA-97022

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BFH, Urteil v. 15.11.1999 - VII B 155/99 -nv-

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