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BFH Urteil v. - VIII R 36/98 BStBl 1999 II S. 769

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3AO 1977 § 42

Für den Erwerb von Wertpapieren kurz vor Jahresende gezahlte Stückzinsen sind wegen § 42 AO keine negativen Einnahmen, wenn bei Veräußerung zu Beginn des Folgejahres ein Verlust eintritt und sich das Geschäft nur aufgrund des Sparer-Freibetrags steuerlich vorteilhaft auswirkt

Leitsatz

Erwirbt ein Steuerpflichtiger am Ende eines Jahres Bundesobligationen, dann scheitert trotz bestehender Überschußerzielungsabsicht die Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen als negative Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dieses Jahres jedenfalls dann an § 42 AO 1977, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs feststeht, daß bis zur Veräußerung zu Beginn des Folgejahres unter Einbeziehung der Vermögensebene ein Verlust eintreten wird und sich dieses Wertpapiergeschäft deshalb nur im Falle seiner steuerlichen Anerkennung aufgrund der Freibetragsregelung in § 20 Abs. 4 EStG für den Steuerpflichtigen vorteilhaft auswirken würde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 769
BB 2000 S. 78 Nr. 2
BFH/NV 2000 S. 107 Nr. 1
INF 2000 S. 26 Nr. 1
XAAAA-96662

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BFH, Urteil v. 27.07.1999 - VIII R 36/98

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