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BFH Urteil v. - I R 20/94 BStBl 1999 II S. 272

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2EStG § 6 bAIG § 4UmwG 1969 § 5

Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a. F.

Leitsatz

1. Der Senat läßt offen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung und der anderer Senate des BFH festhält, wonach die Entscheidung über die Zustimmung des FA zu einer Bilanzänderung Teil des Steuerbescheides und kein selbständiger und gesondert angreifbarer Verwaltungsakt ist.

2. Das Zustimmungserfordernis des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dient dem Ziel, die Verzögerung bei der Erledigung von Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren zu verhindern.

3. Verfolgt der Steuerpflichtige mit einem Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung das Ziel, eine Rücklage gemäß § 6 b EStG zu bilden oder fortzuführen, so darf das FA die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die sich aus den vom Gesetzgeber mit den §§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 6 b EStG verfolgten Zielen ergeben.

4. Der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung setzt nicht die Einreichung einer schon geänderten Handelsbilanz voraus.

5. Nach einer Umwandlung kann der Antrag auf Zustimmung zu einer Bilanzänderung von dem Gesamtrechtsnachfolger gestellt werden.

6. Dem § 6 b Abs. 3 Satz 1 EStG ist nicht zu entnehmen, daß eine Rücklage im Sinne der Vorschrift nur dann gebildet werden darf, wenn ihre erfolgsneutrale Auflösung noch möglich ist.

7. Die Tatsache, daß die Rücklagenbildung gemäß § 6 b EStG zu einer Gewinnbesteuerung nach dem KStG 1977 führt, ist kein Grund, um die Zustimmung zu einer entsprechenden Bilanzänderung zu verweigern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 272
BFHE S. 451 Nr. 185,
HAAAA-96449

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BFH, Urteil v. 24.03.1998 - I R 20/94

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