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BFH Urteil v. - IV R 40/95 BStBl 1998 II S. 610

Gesetze: EStG (i. d. F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) EStG (i. d. F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988EStG (i. d. F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) 1093) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2

Nachholung der Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck bei im übrigen ordnungsgemäß ausgefülltem Vordruck auch noch im Rechtsbehelfsverfahren

Leitsatz

Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im amtlich vorgeschriebenen Bewirtungsvordruck gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. vor Inkrafttreten des StRG 1990, BGBl I 1988, 1093) kann auch noch nachträglich im Rechtsbehelfsverfahren nachgeholt werden (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 610
NAAAA-96301

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 19.03.1998 - IV R 40/95

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