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BFH Urteil v. - I R 70/96 BStBl 1998 II S. 38

Gesetze: UmwStG 1977 § 20 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3UmwStG 1977 § 21 Abs. 2 Satz 4UmwStG 1977 UmwStG 1995 § 20 Abs. 6EWGV Art. 52AO 1977 § 163AO 1977 § 227AO 1977 § 234AO 1977 § 363 Abs. 1FGO § 40 Abs. 1FGO § 74FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Keine Zinserhebung bei einer Stundung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 1977; keine Aussetzung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Zinsverzichtentscheidung bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Zinsfestsetzung; Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen Zinsverzichtentscheidung, wenn von Zinsfestsetzung bereits aus Rechtsgründen abzusehen ist

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Festsetzung von Stundungszinsen und die Entscheidung über den Verzicht auf die Zinsen aus Gründen sachlicher Billigkeit stehen selbständig nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Für die Aussetzung des Billigkeitsverfahrens gemäß § 74 FGO fehlt es deshalb an den tatbestandlichen Voraussetzungen.

2. Der auf den Zinsverzicht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn von der Festsetzung von Zinsen bereits aus Sachgründen abzusehen ist.

3. Bei einer Stundung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 1977 sind in analoger Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1977 keine Zinsen zu erheben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 38
SAAAA-96198

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 12.06.1997 - I R 70/96

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