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BFH Urteil v. - III R 266/94 BStBl 1998 II S. 31

Gesetze: InvZulVO § 6 Abs. 3 Satz 1

Der Antrag auf Investitionszulage für die Investitionen eines Wirtschaftsjahres kann wirksam nur auf dem für dieses Wirtschaftsjahr vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt werden

Leitsatz

Ein Antrag auf Investitionszulage für im Kalenderjahr 1990 getätigte Investitionen kann wirksam nur auf dem nach der InvZulVO vorgesehenen amtlichen Vordruck gestellt werden; wird er (wie hier) auf dem Vordruck für den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1991 gestellt, ist er unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 31
RAAAA-96168

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 16.07.1997 - III R 266/94

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