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BFH Urteil v. - IV R 36/95 BStBl 1997 II S. 498

Gesetze: EStG § 18 Abs. 3EStG § 34 Abs. 2

Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer Gemeinschaftspraxis setzt u. a. voraus, daß die freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit eingestellt wird - Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils -

Leitsatz

Die tarifbegünstigte Veräußerung eines Praxisanteils i. S. der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG setzt die Übertragung aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit einschließlich des Patienten-/Mandantenstammes voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Hierzu ist bei Veräußerung des gesamten Anteils an einer Praxis - im Gegensatz zur Veräußerung nur eines Teils des Praxisanteils - erforderlich, daß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisher örtlich begrenzten Wirkungskreis für eine gewisse Zeit eingestellt wird (Abgrenzung zum , BFHE 176, 520, BStBl II 1995, 407).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 498
BFH/NV 1997 S. 214 Nr. -1
MAAAA-95902

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.01.1997 - IV R 36/95

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