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BFH Urteil v. - VIII R 71/94 BStBl 1997 II S. 483

Gesetze: EinigVtr Art. 8EStG DDR § 20 Abs. 1 Nr. 1PGH StG 1962 §§ 6, 8, 9, 10 Abs. 3, 15, 17 Abs. 3 und 4PGH UmwVO 1990 §§ 5 Abs. 1 bis 4, Abs. 1 und 2StÄndG DDR §§ 8 Satz 2, 12 Abs. 1 und 2

Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks im ersten Halbjahr 1990 sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - DDR steuerpflichtig. Sie sind durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlaßt und wegen des bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit nach dem Steuergrundtarif A zu versteuern

Leitsatz

1. Der Senat führt seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von im ersten Halbjahr 1990 vorgenommenen Ausschüttungen aus dem Reservefonds einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks als Einkünfte aus Kapitalvermögen fort (, BFHE 180, 21, BStBl II 1996, 464).

2. Die Ausschüttungen sind durch das Mitgliedschaftsverhältnis bedingt und stellen deshalb Beteiligungserträge dar. Entsprechend diesem bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang der Nebeneinkünfte mit der Haupttätigkeit sind die Ausschüttungen nach dem Steuergrundtarif A und nicht nach der besonderen Steuersatztabelle C in der Anlage 4 zu § 12 Abs. 1 StÄndG DDR zu versteuern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 483
BFH/NV 1997 S. 249 Nr. -1
ZAAAA-95899

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BFH, Urteil v. 01.08.1996 - VIII R 71/94

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