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BFH Urteil v. - VI R 48/94 BStBl 1997 II S. 331

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1LStR 1993 Abschn. 72 Abs. 4 Satz 2

Aufwendungen für übliche Betriebsveranstaltungen sind auch bei geringfügiger Überschreitung der 150-DM-Grenze (bis 1992) Arbeitslohn

Leitsatz

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen (bis 1992) sind auch dann in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie den Betrag von 150 DM pro Arbeitnehmer nur geringfügig überschreiten (Bestätigung des , BFHE 167, 542, BStBl II 1992, 655).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 331
BFH/NV 1997 S. 211 Nr. -1
EAAAA-95828

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 06.12.1996 - VI R 48/94

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