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BFH Urteil v. - XI R 16/95 BStBl 1996 II S. 208

Gesetze: UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2UStG 1980 § 17 Abs. 1 Satz 1Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. aBGB § 465

1. Auch Zahlungen ohne zivilrechtlichen Rechtsgrund (Doppelzahlungen) sind Entgelt 2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei Erteilung einer Gutschrift und erneute Berichtigung bei Nichtinanspruchnahme dieser Gutschrift

Leitsatz

1. Bezahlt der Kunde eines Versandhandelsunternehmens die ihm gelieferte Ware irrtümlich doppelt, so ist der Gesamtbetrag Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980.

2. Erteilt das Versandhandelsunternehmen einem Kunden aufgrund einer Mängelrüge eine Gutschrift, so kann darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 UStG 1980 liegen.

3. Die infolge Erteilung der Gutschrift berichtigte Bemessungsgrundlage ist gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1980 erneut zu berichtigen, wenn feststeht, daß der Kunde die Gutschrift nicht in Anspruch nimmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 208
BFH/NV 1996 S. 151 Nr. 6
KAAAA-95505

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BFH, Urteil v. 13.12.1995 - XI R 16/95

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