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BFH Urteil v. - V R 46/92 BStBl 1994 II S. 957

Gesetze: UStG 1973/1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1973/1980 § 10 Abs. 1UStG 1980 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1

Bemessungsgrundlage bei Sonderleistungen (Rechtsberatung und Prozeßvertretung) eines Haus- und Grundbesitzervereins gegenüber seinen Mitgliedern

Leitsatz

Erbringt ein Haus- und Grundbesitzerverein steuerpflichtige Leistungen durch Rechtsberatung und Prozeßvertretung seiner Mitglieder gegen ein nicht kostendeckendes Sonderentgelt, so ist der zur Kostendeckung erforderliche Teil der Mitgliedsbeiträge kein weiteres Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG 1973/1980. Seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 und 5 UStG 1980 werden die Umsätze in diesem Fall aber nach den Kosten bemessen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 957
BFH/NV 1995 S. 12 Nr. 2
WAAAA-95083

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 08.09.1994 - V R 46/92

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