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BFH Urteil v. - IV R 37/92 BStBl 1994 II S. 564

Gesetze: EStG §§ 4, 5, 16, 24, 34AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2HGB n. F. § 252 Abs. 1 Nr. 4

Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe Betriebsvermögen; spätere Ersatzleistungen sind rückwirkendes Ereignis und dem Aufgabegewinn zuzuordnen

Leitsatz

1. Eine nach Grund und Höhe ungewisse betriebliche Schadensersatzforderung kann nicht aus dem Betriebsvermögen entnommen werden; sie bleibt auch nach der Aufgabe des Betriebs Betriebsvermögen.

2. Wird der Streit über die Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urteil oder Vergleich beigelegt, liegt ein rückwirkendes Ereignis vor. Der Betriebsaufgabegewinn ist nach Maßgabe des Urteils oder Vergleichs zu ermitteln.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:












Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:






























Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 564
BFH/NV 1994 S. 55 Nr. 8
OAAAA-94912

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BFH, Urteil v. 10.02.1994 - IV R 37/92

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