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BFH Urteil v. - VI R 24/93 BStBl 1994 II S. 238

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 und 2EStG § 9 Abs. 1 Satz 1AO 1977 § 163 Abs. 1

1. Emeritenbezüge sind Einkünfte aus früheren Dienstleistungen; Aufwendungen für eine gegenwärtige Forschungstätigkeit nicht als Werbungskosten abziehbar 2. Versagung des Werbungskostenabzugs kann als unbillig i. S. des § 163 Abs. 1 AO erscheinen

Leitsatz

1. Eine emeritierte Professorin bezieht nicht Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG für eine gegenwärtige Beschäftigung im öffentlichen Dienst, sondern Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG. Sie kann Aufwendungen für eine gegenwärtig ausgeübte Forschungstätigkeit nicht als Werbungskosten bei diesen Einkünften geltend machen.

2. Soweit einer emeritierten Professorin Aufwendungen dadurch entstehen, daß sie auf Ersuchen der Hochschule dort eine Lehrtätigkeit ausübt, kann die Versagung des Werbungskostenabzugs und die Erhebung der entsprechend höheren Steuer insoweit als unbillig i.S. des § 163 Abs. 1 AO 1977 erscheinen, als die Höhe der Aufwendungen nicht in einem evidenten Mißverhältnis zu dem Umfang der Lehrtätigkeit steht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 238
BFH/NV 1994 S. 19 Nr. 3
BAAAA-94763

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BFH, Urteil v. 05.11.1993 - VI R 24/93

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