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BFH Urteil v. - V R 64/89 BStBl 1994 II S. 212

Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 16 Buchst. bAO 1977 § 67KHG § 2 Nr. 1BPflV 1973 § 2 Nr. 5BPflV 1973 §§ 3, 6, 16 Abs. 1BPflV 1985 § 2 Abs. 3BPflV 1985 § 7 Abs. 3

Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16b UStG i. V. m. § 67 Abs. 2 AO die Umsatzsteuerfreiheit in Betracht kommen

Leitsatz

Für ein (reines) Belegkrankenhaus, in dem die ärztlichen Leistungen ausschließlich von einem Belegarzt mit Liquidationsberechtigung erbracht und berechnet werden, kommt Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1980 i.V.m. § 67 Abs. 2 AO 1977 nur in Betracht, wenn mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, deren ärztliche Behandlung der Belegarzt über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 212
BFH/NV 1994 S. 29 Nr. 4
OAAAA-94750

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BFH, Urteil v. 25.11.1993 - V R 64/89

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