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BFH Urteil v. - I R 49/91 BStBl 1992 II S. 546

Gesetze: DBA Österreich 1954 Art. 9 Abs. 1, Nr. 25 des Schlußprotokolls

Österreichische Studenten sind mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland lohnsteuerbefreit, wenn sie bei dem inländischen Arbeitgeber nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres beschäftigt sind, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten

Leitsatz

1. Österreichische Studenten sind mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Bundesrepublik nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich i.V.m. Nr. 25 des Schlußprotokolls von der Lohnsteuer befreit, wenn sie bei dem inländischen Arbeitgeber nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres beschäftigt sind, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.

2. Die Notwendigkeit der praktischen Ausbildung ergibt sich aus der Studien- und/oder Prüfungsordnung des jeweils belegten Studienganges.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 546
BFH/NV 1992 S. 43 Nr. 7
UAAAA-94119

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BFH, Urteil v. 22.01.1992 - I R 49/91

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