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BFH Urteil v. - X R 6/91 BStBl 1991 II S. 916

Gesetze: EStG §§ 9 Abs. 1, 10 e Abs. 6, 11, 23 Abs. 4

1. Keine Berücksichtigung von ,,vergeblichen'' Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG - 2. Abzug von Werbungskosten i. S. des § 23 Abs. 4 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Finanzierung eines Grundstücks, auf dem ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke errichtet werden soll, sind nur dann als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn das Bauvorhaben verwirklicht wird.

2. Die durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßten Werbungskosten sind nach § 23 Abs. 4 EStG - abweichend vom Abflußprinzip des § 11 Abs. 2 EStG - in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Veräußerungserlös zufließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 916
BFH/NV 1991 S. 73 Nr. 12
FAAAA-93875

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BFH, Urteil v. 17.07.1991 - X R 6/91

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