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BFH Urteil v. - VI R 165/87 BStBl 1991 II S. 134

Gesetze: EStG 1982 § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nrn. 4 und 5

Kraftfahrzeugkosten für Umwegstrecke aus beruflichem Anlaß als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, der für die übliche Strecke der Familienheimfahrt mit dem Kilometer-Pauschbetrag

Leitsatz

Macht ein Arbeitnehmer bei Familienheimfahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einen Umweg aus beruflichem Anlaß, so ist nach den Gesamtumständen des Falles zu prüfen, ob gleichwohl das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. der Familienwohnung im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, so können die tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten nur für die Umwegstrecke Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein, während die Kosten für die übliche Strecke der Familienheimfahrt mit den Pauschsätzen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten anzusetzen sind (Anschluß an , BFHE 122, 55, BStBl II 1977, 543, und vom III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 134
BFH/NV 1991 S. 15 Nr. 4
YAAAA-93500

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BFH, Urteil v. 12.10.1990 - VI R 165/87

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