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BFH Urteil v. - III R 102/87 BStBl 1990 II S. 886

Gesetze: EStG 1981 § 33a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1EStG 1983 § 53a Abs. 1EStG 1985 § 33cEStG 1985 § 53b Abs. 2

Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft unter besonderen Umständen zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

Leitsatz

1. Zum Verhältnis des Abzugsbetrages für Kinderbetreuungskosten Alleinstehender gemäß §§ 33c, 53b Abs. 2 EStG 1985 zum Kinderbetreuungsbetrag gemäß § 33a Abs. 3 Nr. 1 EStG 1981 und der dazu ergangenen Nichtbeanstandungsregelung (Abschn. 191 a/68a Abs. 3 Satz 2 EStR/LStR 1981) im Veranlagungszeitraum 1981.

2. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seinen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Die für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt erforderlichen besonderen Umstände und eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit des Empfängers liegen vor, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kleinkindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist (Anschluß an , BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 886
BFH/NV 1990 S. 67 Nr. 9
RAAAA-93430

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BFH, Urteil v. 18.04.1990 - III R 102/87

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