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BFH Urteil v. - I R 208/85 BStBl 1990 II S. 88

Gesetze: KStG 1977 § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6EStG § 3cEStG § 4 Abs. 1

1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Genossenschaften - 2. Zur Anwendung des § 3c EStG, wenn die Genossenschaft Mitgliedsbeiträge erhebt

Leitsatz

1. Erhebt eine Genossenschaft Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern, so rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die allgemeinen Betriebsausgaben der Genossenschaft gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V.m. § 3c EStG zu kürzen.

2. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist auch bei einer Genossenschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Genossenschaftsverhältnis veranlaßt ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

3. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) durch das Genossenschaftsverhältnis veranlaßt ist, ist auf das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft abzustellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 88
QAAAA-93426

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 11.10.1989 - I R 208/85

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