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BFH Urteil v. - VI R 188/87 BStBl 1990 II S. 854

Gesetze: EStG § 3 Nr. 26

Nebenberufliche Tätigkeit i. S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn Zeitaufwand niedriger als 33 1/3 % der Arbeitszeit einer Vollerwerbstätigkeit ist

Leitsatz

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich i.S. von § 3 Nr. 26 EStG, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufes darstellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 854
BFH/NV 1990 S. 67 Nr. 9
NAAAA-93414

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BFH, Urteil v. 30.03.1990 - VI R 188/87

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