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BFH Urteil v. - IV R 88/88 BStBl 1990 II S. 152

Gesetze: EStG 1975 § 15 Abs. 2

Unterhaltung einer Brüterei ist Gewerbebetrieb, jedoch keine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung

Leitsatz

1. Hat das FA im Gewinnfeststellungsverfahren einen Gewinn aus Gewerbebetrieb festgestellt, kann der Steuerpflichtige geltend machen, daß ein Gewinn aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung festzustellen sei.

2. Die Unterhaltung einer Brüterei, in der Küken aus Bruteiern gewonnen und als Eintagsküken weiterveräußert werden, stellt einen Gewerbebetrieb dar, nicht aber eine gewerbliche Tierzucht oder Tierhaltung i. S. des § 15 Abs. 2 EStG 1975.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 152
LAAAA-93095

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BFH, Urteil v. 14.09.1989 - IV R 88/88

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