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BFH Urteil v. - VIII R 76/85 BStBl 1989 II S. 97

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 5

Beitragszahlungen an einen Berufsverband als Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Beitragszahlungen an eine Vereinigung, die nach ihrer Satzung Ziele verfolgt, welche geeignet sind, der Erhaltung und Fortentwicklung des Betriebes zu dienen, und deren Geschäftsführung mit ihren satzungsgemäßen Zielen übereinstimmt (Berufsverband), sind als Betriebsausgaben abziehbar.

2. Stimmt die Geschäftsführung eines Berufsverbandes mit seinen satzungsgemäßen Zielen nicht überein, dann wird dadurch der Abzug der Beitragszahlungen als Betriebsausgaben nur dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dies wußte oder für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat.

3. Der Wirtschaftsrat der CDU ist nach seiner Satzung ein Berufsverband.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 97
BFH/NV 1989 S. 2 Nr. 1
XAAAA-93013

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 07.06.1988 - VIII R 76/85

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