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BAG 18.11.2003 9 AZR 122/93, NWB 50/2003 S. 376

Altersteilzeit | verkürzte Inanspruchnahme durch schwerbehinderte Menschen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AltersteilzeitG fördert die Bundesanstalt für Arbeit Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente ist auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI, die ab dem 60. Lebensjahr bezogen werden kann. Dies führt dazu, dass der schwerbehinderte Mensch keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine spätere, z. B. bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeit erwerben kann. Das ist nach § 81 Abs. 2 SGB IX, europarechtlichen Vorschriften und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt ().

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