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BFH 30.09.2003 IX R 2/00, NWB 50/2003 S. 372

Einkommensteuer | Tatbestandsmerkmal „Wohnzwecken dienen” i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 im Falle eines Pflegegebäudes

Ein Gebäude dient Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990, wenn es dazu geeignet und bestimmt ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Dies setzt die Eignung der betreffenden Räume zur eigenständigen Haushaltsführung und die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft der Bewohner über sie voraus. Räume, die Wohnzwecken dienen, müssen überdies als Mindestausstattung eine Heizung, eine Küche, ein Bad und eine Toilette enthalten. Unter diesen Voraussetzungen können auch Gebäude, in denen Bewohner gepflegt werden, Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 dienen. Ein Pflegegebäude, in dem ein Bewohner dagegen nicht die tatsächliche Sachherrschaft über seine Unterkunft ausübt, dient nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG 1990 ().

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