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BFH Urteil v. - VI R 143/77 BStBl 1980 II S. 73

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 12 Nr. 1

Der vom Arbeitgeber vorgeschriebene und nahezu ausschließlich beruflich getragene Trachtenanzug des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals gehört im bayerischen Raum nicht zur typischen Berufskleidung

Leitsatz

Der Trachtenanzug, den der Geschäftsführer eines im bayerischen Stil gehaltenen Nürnberger Lokals im Dienst tragen muß, ist auch bei nahezu ausschließlich beruflicher Benutzung nicht als typische Berufskleidung zu beurteilen. Die Aufwendungen für den Anzug können daher weder nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG noch nach den allgemeinen Grundsätzen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1980 II Seite 73
LAAAA-91556

Preis:
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BFH, Urteil v. 20.11.1979 - VI R 143/77

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