Bayerisches Landesamt für Steuern - FG 2032.2.1-197/13

Unterrichtung des BayLfSt über Verfahren vor dem Finanzgericht, Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof

Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung ist es erforderlich, das BayLfSt sowie das Bayer. Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Verfahren bei den Finanzgerichten, Revisions- und Beschwerdeverfahren beim BFH sowie Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof zu unterrichten.

1. Finanzgerichtsverfahren

1.1. Verfahren, auf Grund derer das FG das BVerfG oder den Europäischen Gerichtshof angerufen hat (Tz. 4)

Neben den Abdrucken von Vorgängen des Klageverfahrens (Einspruchsentscheidung, Klageschrift, Stellungnahme) ist auch ein Abdruck des Vorlagebeschlusses vorzulegen.

1.2. Urteile

1.2.1. Finanzgerichtsurteile sind vorzulegen, wenn

  1. die Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise aufgehoben oder einer Klage ohne Vorverfahren (z. B. Sprungklage) ganz oder teilweise stattgegeben worden ist. In der Berichtsvorlage ist ein kurzer Entscheidungsvorschlag zur Frage zu machen, ob das im Einzelfall zulässige Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde, Revision – falls zugelassen) eingelegt werden soll oder ob Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Im Hinblick auf die für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 FGO) oder einer Revision (§ 120 Abs. 1 FGO) maßgebliche Monatsfrist ist auch das Datum der Zustellung der Entscheidung mitzuteilen, damit das zuständige Fachreferat rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist reagieren kann,

  2. die Finanzverwaltung zwar voll obsiegt hat, denen jedoch über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Finanzgericht die Einlegung der Revision zugelassen hat.

1.2.2. Darüber hinaus sind vorzulegen:

  • alle Entscheidungen in den Fällen, in denen schon über das laufende Verfahren zu berichten ist,

  • alle Entscheidungen in Sachen

    • Arrest, Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen, Aufteilung einer Gesamtschuld, Vollstreckungsaufschub oder Vollstreckungsmaßnahmen,

    • Bewilligung von Erleichterungen bei der Buchführung,

    • Maßnahmen bei Außenprüfungen (§ 193 ff. AO),

    • Einheits- und Bedarfsbewertung,

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (ohne reine Tatsachenfeststellungen oder gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung),

    • Grunderwerbsteuer.

1.2.3. Beschlüsse (§ 113 FGO)

Beschlüsse des Finanzgerichts sind vorzulegen, wenn ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens allgemeine Bedeutung zukommt.

1.3. Vorlage zur Unterrichtung des BayLfSt

Für die Unterrichtung des BayLfSt ist die UNIFA-Vorlage „Vorlage von finanzgerichtlichen Entscheidungen” vorgesehen (Ordner Rechtsbehelfsstelle).

2. Verfahren vor dem BFH

2.1. Einleitung eines Verfahrens

Die Entscheidung, ob gegen Urteile und Beschlüsse des Finanzgerichts, in denen der Steuerpflichtige voll oder teilweise obsiegt hat, Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde) oder bei einer Revision des Steuerpflichtigen Anschlussrevision einzulegen ist, obliegt dem Finanzamt. Dies schließt nicht aus, dass das Finanzamt vom BayLfSt ersucht wird, Rechtsmittel einzulegen. Von seiner beabsichtigten Sachbehandlung hat das Finanzamt das BayLfSt rechtzeitig zu unterrichten und das Vorgehen abzustimmen.

Rechtsmittel sollen insbesondere erhoben werden

  • in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FGO), insbesondere, wenn das Finanzgericht eine Rechtsvorschrift für ungültig bzw. eine in einer allgemeinen Verwaltungsanweisung vertretene Rechtsauffassung für unzutreffend hält,

  • wenn der Prozessausgang für die Organisation innerhalb der Finanzämter bedeutsam sein könnte (Tz. 1 des FMS v. ),

  • zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FGO).

Bei der Prüfung der Frage, ob einer der vorstehenden Tatbestände zutrifft, ist der Hauptsachgebietsleiter für das jeweilige Steuerrechtsgebiet zu beteiligen.

2.2. Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 FGO)

Nichtzulassungsbeschwerden sind vom Finanzamt nach vorheriger Absprache mit dem BayLfSt beim BFH einzulegen.

Die Beschwerdeschrift (§ 116 Abs. 2 FGO) und eine gesonderte Beschwerdebegründungsschrift (§ 116 Abs. 3 FGO) sind in 3-facher Ausfertigung beim BFH einzureichen.

Über die Beschwerdeeinlegung ist stets unter Vorlage einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift und ggf. der Beschwerdebegründungsschrift sowie eines Abdrucks des FG-Urteils unter Verwendung der Vorlage „Vorlage von finanzgerichtlichen Entscheidungen” an das BayLfSt zu berichten.

Nichtzulassungsbeschwerden des Steuerpflichtigen sind unter Beifügung je eines Abdrucks der Beschwerdeschrift und des Urteils, soweit nicht bereits geschehen, vorzulegen, es sei denn, von Seiten des Finanzamts ist eindeutig erkennbar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen offensichtlicher Begründungsfehler, Fristüberschreitung, Aussichtslosigkeit etc. keinen Erfolg haben wird.

Zur Vorlage von Beschlüssen des BFH über Nichtzulassungsbeschwerden siehe Tz. 2.8.

2.3. Beschwerden nach § 128 FGO

Beabsichtigt das Finanzamt, gegen Beschlüsse des Finanzgerichts (insbesondere gegen AdV-Beschlüsse des FG) Beschwerde einzulegen, ist wegen der nur zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 129 Abs. 1 FGO) umgehend mit dem zuständigen Fachreferat des BayLfSt Verbindung aufzunehmen.

2.4. Entscheidungen des Finanzgerichts, die das Finanzamt nicht anfechten will

Will das Finanzamt – nach der in eigener Zuständigkeit vorzunehmenden Prüfung – kein Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Antrag auf mündliche Verhandlung, Beschwerde) zu erheben, ist der Grund für die Nichteinlegung des Rechtsmittels bei der Vorlage der Entscheidung kurz anzugeben.

Um Fehlleitungen und dadurch bedingte Verzögerungen zu vermeiden, bitte ich, in der Vorlage unter dem Eingabefeld „Aktenzeichen” die den Fall betreffende Aktenplannummer anzuführen.

2.5. Revisionsverfahren des Finanzamts

Die Revisionsschrift (§ 120 Abs. 1 FGO) im Falle der Zulassung der Revision durch das Finanzgericht und die Revisionsbegründungsschrift (§ 120 Abs. 2 FGO) sind in jeweils 3-facher Ausfertigung beim BFH einzureichen.

In Fällen der Fortsetzungsrevision nach § 116 Abs. 7 FGO (Fortführung des NZB-Verfahrens bei erfolgreicher Beschwerde als Revisionsverfahren) ist die Revisionsbegründungsschrift ebenfalls in 3-facher Ausfertigung beim BFH einzureichen.

Über die Einlegung der Revision und in Fällen einer Fortsetzungsrevision ist stets und unverzüglich unter Vorlage einer Ausfertigung der Revisions- bzw. Revisionsbegründungsschrift sowie eines Abdrucks des FG-Urteils – soweit noch nicht erfolgt – zu berichten.

2.6. Revisionsverfahren des Steuerpflichtigen

Über Revisionen und Fortsetzungsrevisionen (ggf. in Zusammenhang mit der Vorlage eines Beschlusses des BFH nach § 116 Abs. 5 FGO über die Nichtzulassungsbeschwerde) von Steuerpflichtigen bitte ich, stets zu berichten.

Dem Bericht bitte ich 1 Ablichtung des FG-Urteils (soweit nicht bereits bei Vorberichten erfolgt) und 1 Abschrift der Revisionsschrift nebst Begründung beizufügen.

2.7. Erledigung von Verfahren

Beabsichtigt das Finanzamt, ein Verfahren, das nicht nur wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels des Finanzgerichts (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) angestrengt wurde, durch Erlass eines Abhilfebescheids in der Hauptsache zu erledigen oder ein in einem solchen Verfahren erhobenes Rechtsmittel zurückzunehmen, hat es zuvor die Einwilligung des BayLfSt einzuholen.

2.8. Vorlage von Entscheidungen des BFH

Dem BayLfSt ist grundsätzlich von sämtlichen Entscheidungen (Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse) umgehend ein Abdruck vorzulegen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Rechtsmittel des Finanzamts oder des Steuerpflichtigen handelt. Hatte das Finanzamt bereits davon abgesehen, das BayLfSt über die Einlegung der NZB zu unterrichten (vgl. Tz. 2.2) und bleibt diese erfolglos, kann auf die Vorlage des BFH-Beschlusses verzichtet werden.

Bei Entscheidungen, die auf die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision des Steuerpflichtigen hin in vereinfachter Form nach § 116 Abs. 5, § 126a FGO ergangen sind, ist dabei kurz auf die dem Verfahren zugrundeliegende Streitfrage einzugehen, soweit diese nicht aus Vorberichten ersichtlich ist. Ggf. kann zur Verdeutlichung eine Ablichtung der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision beigefügt werden.

Ergeben sich aufgrund der Entscheidung des BFH Folgewirkungen (z. B. Änderung nach § 174 Abs. 4 AO), ist zur weiteren Sachhandlung Stellung zu nehmen.

Im Falle eines Gerichtsbescheids des BFH (§ 90a FGO) ist auch zur Frage eines Antrags auf mündliche Verhandlung Stellung zu nehmen.

3. Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ( BStBl 2018 I S. 693)

Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren
(auch Beschwerdeverfahren) insbesondere dann zeitnah zu unterrichten, wenn

  1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,

  2. der Entscheidung größere finanzielle oder grundsätzliche Bedeutung zukommt,

  3. der Bundesfinanzhof einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder

  4. nach einer Vorabentscheidung des EUGH das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird oder

  5. Verfahren nach § 32i AO geführt werden.

In den Fällen gemäß Buchstabe a hat das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Buchstabe c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Das Bayer. StMF kann mit Zustimmung des BMF Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen.

In den Fällen gemäß Buchstabe d darf das Finanzamt eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und des Bayer. StMF vornehmen.

Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.

Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und des Bayer. StMF besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, fort.

In den Fällen gemäß Buchstabe e) ist bereits die Klageeinlegung in Verfahren nach § 32i Abs. 2 AO dem Bayerischen Landesamt für Steuern anzuzeigen.

4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof ()

4.1. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Wegen der möglicherweise weitreichenden Bedeutung bitte ich, umgehend nach Bekanntwerden zu berichten, wenn in einer die Finanzbehörden des Freistaates Bayern betreffenden Angelegenheit

  1. der Bundesfinanzhof oder ein bayerisches Finanzgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholt (konkretes Normenkontrollverfahren, Art. 100 GG) oder

  2. gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) eingelegt oder eine vor Ausschöpfung des steuerlichen Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zur sofortigen Entscheidung zugelassen wurde.

4.2. Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Ebenfalls wegen der möglichen bedeutenden Auswirkungen bitte ich, das BayLfSt unverzüglich nach Bekanntwerden auch über Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in einer die Finanzbehörden des Freistaates Bayern betreffenden Angelegenheit zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn sich ein bayerisches Finanzgericht oder der Bundesfinanzhof mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof wendet.

4.3. Für eine effektive Prozessvorbereitung und Prozessführung ist es in Verfahren vor den Europäischen Gerichten und dem Bundesverfassungsgericht erforderlich, dem BMF zeitnah vollständige Abdrucke der relevanten Steuerakten zur Verfügung zu stellen, da diesem in der Regel nur die von den jeweiligen Gerichten übersandten Unterlagen sowie die dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Gerichtsentscheidungen bzw. Vorlagebeschlüsse vorliegen.

Ich bitte daher, in diesen Fällen die vom Rechtsstreit betroffenen Steuerakten (Akten der Streitjahre und ggf. Dauerunterlagen) vor Weiterleitung an die Gerichte vollständig zu kopieren. Soweit verfassungsrechtliche oder europarechtliche Fragen erst im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgeworfen werden und die vorgelegten Steuerakten nicht vollständig kopiert wurden, sollten diese vorübergehend vom Gericht zurückgefordert werden, damit ggf. noch erforderliche Kopien nachträglich gefertigt werden können.

5. Anhängige Verfahren sowie Entscheidungen des BFH, BVerfG und EuGH sind nach ihrem Bekanntwerden unter Beifügung je eines Abdrucks der Vorlagebeschlüsse, Rechtsmittel und Entscheidungen umgehend mitzuteilen.

Hinweis:

Die bisherige Karte 1 zu §§ 115 – 127 FGO (Kontroll-Nr. 13/2011) ist auszureihen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - FG 2032.2.1-197/13

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAG-89767