Online-Nachricht - Montag, 12.09.2022

Sozialversicherung | Referentenentwurf zur Rechengrößenverordnung 2023 (BMAS)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick:

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 €/Monat (2022: 3.290 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 €/Monat (2022: 3.150 €/Monat).

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 €/Monat (2022: 7.050 €/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 €/Monat (2022: 6.750 €/Monat).

  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 € (2022: 64.350 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 € jährlich (2022: 58.050 €) bzw. 4.987,50 € monatlich (2022: 4.837,50 €).

Hinweis:

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS online (RD)

Fundstelle(n):
NWB RAAAJ-21753