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FG Münster Urteil v. - 4 K 135/19 E

Gesetze: AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 378; AO § 169 Abs. 1 Satz 1

Verfahren

Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Kenntnis der Steuerdaten seitens der Finanzbehörde

Leitsatz

1. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.

2. Eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen scheidet aus, wenn die Finanzbehörde bei Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis hat.

3. Ein Steuerpflichtiger kann die Finanzbehörde nicht in Unkenntnis lassen, wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist.

4. Dem Veranlagungs-Finanzamt ist bekannt, dass verheiratete Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und beim Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklassen III und V gegolten haben, wenn die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Eheleute mit deren gemeinsamer Steuernummer verknüpft und in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts erfasst und dort abrufbar sind.

Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 289 Nr. 9
DStR 2023 S. 10 Nr. 19
DStRE 2023 S. 811 Nr. 13
GStB 2023 S. 94 Nr. 3
PStR 2022 S. 242 Nr. 11
StB 2022 S. 274 Nr. 9
wistra 2022 S. 3 Nr. 12
DAAAJ-20404

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FG Münster, Urteil v. 24.06.2022 - 4 K 135/19 E

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