BGH Urteil v. - I ZR 141/20

Reichweite urheberrechtlicher Auskunftsansprüche von Verwertungsgesellschaften - Elektronischer Pressespiegel II

Leitsatz

Elektronischer Pressespiegel II

1. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht. Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen ((Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt , GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] - Restwertbörse II).

2. Der vom Bundesgerichtshof einer Verwertungsgesellschaft zugebilligte weitergehende Anspruch auf sogenannte Grundauskunft, der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. , BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I und Urteil vom - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II), liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine entsprechende Anwendung zugunsten von Rechtsinhabern, die über eine große Anzahl an gleichartige Werke betreffenden Rechten verfügen, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden sind, kommt nicht in Betracht.

Gesetze: § 242 BGB, § 254 Abs 2 S 1 Alt 2 BGB, Art 5 Abs 1 EGRL 29/2001, § 2 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 16 Abs 1 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 1 UrhG, § 31 Abs 2 UrhG, § 31 Abs 3 UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 44a Nr 1 UrhG, § 44a Nr 2 UrhG, § 87a Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 101 Abs 1 UrhG, § 101a Abs 1 UrhG, § 101a Abs 2 UrhG, § 256 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I ZR 141/20 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 5 U 109/18 Urteilvorgehend Az: 308 O 343/16 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von Urheberrechten in Verbindung mit der Herstellung von elektronischen Pressespiegeln für gewerbliche Kunden in Anspruch.

2Die Klägerin verlegt die Zeitungen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag. Bis zur Veräußerung an die Funke Mediengruppe mit Wirkung zum war sie auch Verlegerin der Zeitungen Hamburger Abendblatt und Berliner Morgenpost. Die Klägerin ist Gesellschafterin der Presse Monitor GmbH (im Folgenden: PMG). Die PMG ist ein Verwertungsunternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Sie führt eine eigene digitale Pressedatenbank und vermarktet Inhalte und Rechte von über 700 Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen. Mithilfe der PMG können Privatpersonen und Unternehmen elektronische Pressespiegel erstellen. Dabei können sie sich auch Dienstleister, sogenannter "Mittler", bedienen.

3Ein solcher Mittler ist die Beklagte, die Dienstleistungen aus dem Bereich Medienbeobachtung und Medienanalyse erbringt. Sie beobachtet und analysiert für ihre Kunden alle gängigen Medienformate wie Print, Internet, TV, Radio und Social Media und beliefert ihre Kunden mit Monitoring-Ergebnissen, redaktionellen Medienspiegeln und Medienresonanzanalysen. Sie hat mit der PMG im Jahr 2004 einen sogenannten "Rahmenvertrag" geschlossen, der in § 3 Nr. 1 unter anderem vorsieht, dass die Beklagte ausschließlich im Rahmen und zum Zweck der vertraglichen Vereinbarungen, die ihre Kunden mit der PMG abgeschlossen haben, befugt ist, das Datenbankangebot der PMG zur Erstellung von Pressespiegeln für ihre Kunden, die auch Kunden der PMG sind (und sein müssen), zu nutzen. Weiter heißt es dort:

[Die Beklagte] ist damit nur berechtigt, im Namen und im Auftrag [ihres] Kunden die Rechte gegenüber der PMG wahrzunehmen, die auch ... Kunden [der Beklagten] als PMG-Kunden zustehen. [Die Beklagte] erwirbt aus dieser Vereinbarung keine von PMG-Kunden unabhängigen, eigenständigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.

4Gemäß § 3 Nr. 2 des Rahmenvertrags ist der Beklagten der Aufbau einer Datenbank mit den über die PMG bezogenen und/oder lizenzierten Daten nicht gestattet. In § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags räumt die PMG der Beklagten die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von solchen Artikeln ein, die aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch die PMG gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

5Im Jahr 2015 schloss die Beklagte mit der PMG einen sogenannten "Mittlervertrag". In § 3 Nr. 2 des Mittlervertrags ist bestimmt:

Dem Marktmittler ist die Speicherung von einzelnen Artikeln oder Zusammenstellung von Artikeln aus Print- und Online-Verlagserzeugnissen, die über die PMG-Datenbanken bezogen werden, sowie aus weiteren durch die PMG für diesen Einsatz lizenzierten Informationsquellen ("PMG-Dateien") in einer Datenbank über die Rechte der Kunden gemäß der vertraglichen Vereinbarung, die der Kunde mit der PMG abgeschlossen hat, insbesondere über die vertraglich vereinbarte Speicherfrist hinaus nicht gestattet.

6Die Beklagte digitalisiert Artikel aus Print-Publikationen, die seitens der Kunden bei der PMG lizenziert werden, und erstellt hieraus elektronische Pressespiegel. Sie scannt zu diesem Zweck ganze Print-Publikationen ein und zerlegt diese mithilfe des Programms "Pagecutter" in einzelne Artikel (ohne Beiwerk wie Werbung). Anschließend filtert sie durch einen Abgleich mit den Suchprofilen der Kunden die konkreten Artikel heraus, die für den jeweiligen Pressespiegel benutzt werden. Die für ihre Kunden erstellten Pressespiegel bietet die Beklagte über das Internet unter der URL                jeweils in einem individuellen kundenspezifischen und passwortgeschützten Unterverzeichnis zum Download an.

7Im Januar 2013 entdeckte die Klägerin, dass 202 Artikel aus den von ihr verlegten Zeitungen im Originallayout für jedermann zugänglich von Speicherorten der Beklagten unter der Internetadresse                als PDF abrufbar waren. Es handelte sich um Artikel, aus denen die Beklagte zuvor Pressespiegel für ihre Kunden DaimlerChrysler AG (im Folgenden: Daimler), Vodafone D2 GmbH (im Folgenden: Vodafone) beziehungsweise EADS Deutschland GmbH (im Folgenden: EADS) erstellt hatte. Daimler, Vodafone und EADS waren über sogenannte Nutzungsverträge mit der PMG verbunden, und die Beklagte hatte der PMG die Verwendung der 202 Artikel im Rahmen von Pressespiegeln für die genannten Kunden gemeldet. Die freie Abrufbarkeit im Internet dauerte vom 14. bis zum an.

8Nachdem die Beklagte von der Klägerin auf die freie Abrufbarkeit im Internet hingewiesen worden war, berief sich die Beklagte auf einen technischen Fehler und gab auf anwaltliche Abmahnung am eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die die Klägerin unter dem annahm.

9Die Klägerin macht aus eigenem Recht sowie in Prozessstandschaft für einige Autoren die Verletzung von Urheberrechten an den Zeitungsartikeln geltend. Sie sieht eine Urheberrechtsverletzung in einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung der frei im Internet abrufbaren Artikel. Die Beklagte habe zudem in das Vervielfältigungsrecht eingegriffen, indem sie generell einzelne Artikel und ganze Print-Ausgaben eingescannt habe ("Eigendigitalisierung"), ohne dazu berechtigt zu sein. Eine Vervielfältigung liege ferner darin, dass die Beklagte die derart gescannten Dokumente unberechtigt in einer bei ihr geführten durchsuchbaren Datenbank gespeichert habe. Die Beklagte habe ihren Kunden außerdem über das "             Kunden-Portal" unberechtigt weitergehende Nutzungsmöglichkeiten (Abrufen, Kopieren, Bearbeiten, Verschicken) zur Verfügung gestellt. Zudem habe die Beklagte für einige Artikel die mit der PMG vereinbarten Nutzungszeiten überschritten. In Anbetracht der nachgewiesenen Rechtsverstöße im Januar 2013 und des praktizierten Geschäftsmodells der Beklagten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese Urheberrechte nicht nur mit Blick auf die im Januar 2013 frei verfügbar im Internet zugänglich gemachten Artikel verletzt habe, sondern Urheberrechte an weiteren Artikeln Gegenstand von Verletzungshandlungen sein dürften.

10Während des vorliegenden Rechtsstreits schloss die Beklagte mit der PMG einen "Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung" ab (Anlage B 33). Als rückwirkender Vertragsbeginn wurde der vereinbart. In einem von der Beklagten und der PMG am in einem anderen Rechtsstreit vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich versprach die PMG überdies, für die Zeit vor dem keine Ansprüche für die zwischen ihr und der Beklagten "streitgegenständlichen Nutzungen" geltend zu machen. Ob die Beklagte aus diesen Vereinbarungen mit der PMG eine Rechtsposition ableiten kann, die sie den im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen entgegenhalten kann, ist zwischen den Parteien umstritten.

11Die Klägerin hat die Beklagte in Bezug auf die Verletzungshandlungen, die mit den vom 14. bis zum im Internet für jedermann frei abrufbaren Artikeln (nachfolgend: Verletzungshandlungen im Januar 2013) im Zusammenhang stehen, auf Ersatz eines nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechneten Mindestschadens in Höhe von 60.900 € zuzüglich Zinsen (Antrag zu 1), auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2 a) und Rechnungslegung (Antrag zu 2 b) sowie auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.121,90 € (Antrag zu 7) in Anspruch genommen und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens, der über den mit den Anträgen zu 1 und 7 beziffert geltend gemachten Schaden hinausgeht, sowie zur Herausgabe sämtlicher Bereicherungen verpflichtet ist (Antrag zu 4).

12Die Klägerin ist der Auffassung, es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte Urheberrechte nicht nur im Zusammenhang mit den im Januar 2013 frei im Internet verfügbaren Artikel verletzt habe. Sie hat deshalb die Beklagte in Bezug auf weitere, nicht konkret bezeichnete Artikel aus den Publikationen der Klägerin (nachfolgend: weitere mögliche Verletzungshandlungen) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Anträge zu 5 a und b, sogenannte Grundauskunft) in Anspruch genommen und insoweit ebenfalls die Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz und zur Herausgabe sämtlicher Bereicherungen beantragt (Antrag zu 6).

13Die Klägerin hat schließlich in Bezug auf die im Januar 2013 vorgenommenen Verletzungshandlungen und auf die von ihr für wahrscheinlich gehaltenen weiteren Verletzungshandlungen einen Anspruch auf Vorlage und Besichtigung geltend gemacht und insoweit beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

der Klägerin sämtliche Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen sowie diejenigen Speichermedien zugänglich zu machen, die geeignet sind, über die von der Beklagten vorgenommene Verwendung von Artikeln aus Publikationen der Klägerin (insbesondere aus DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD, BILD am Sonntag, Hamburger Abendblatt) Aufschluss zu geben, insbesondere im Hinblick auf die sich aus Ziffer 2 [Verletzungshandlungen im Januar 2013] und Ziffer 5 [weitere mögliche Verletzungshandlungen] ergebenden Handlungen (Antrag zu 3).

14Das Landgericht (LG Hamburg, ZUM-RD 2018, 629) hat die Beklagte in Bezug auf die im Januar 2013 vorgenommenen Verletzungshandlungen verurteilt,

einen Mindestschadensersatz an die Klägerin allein in Höhe von 15.700 € nebst Zinsen sowie weitere 3.900 €, 100 € und nochmals 100 €, jeweils nebst Zinsen, an die Klägerin und einzelne Autoren zu zahlen (Tenor zu 1),

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung im Einzelnen bezeichneter Artikel (Tenor zu 2),

an die Klägerin 4.976,90 € zuzüglich Zinsen als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Tenor zu 8).

15Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über den bezifferten Schaden gemäß den Urteilsaussprüchen zu 1 und 8 hinausgehenden Schaden zu ersetzen und sämtliche Bereicherungen herauszugeben (Tenor zu 7).

16Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus einzelnen benannten Publikationen bis zum bzw. digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in eine Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, in eine durchsuchbare Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert worden seien, soweit dies derart geschehen sei, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert habe (Tenor zu 3, Grundauskunft),

in den Räumlichkeiten der Beklagten sowie der ehemaligen M.         Ltd. in Hamburg befindliche Speichermedien einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung, der Dokumentation und Begutachtung zugänglich zu machen (Tenor zu 4),

ab einschließlich Januar 2013 datierende Abonnementverträge, Leasing-, Kauf- und Wartungsverträge für elektronische Speichermedien, Dienstleistungsverträge mit Dritten, Nutzungsverträge mit Dritten, Jahresabschlüsse sowie Kontoauszüge einem vom Gericht zu benennenden Sachverständigen vorzulegen (Tenor zu 5) sowie

neben dem Sachverständigen zwei von der Klägerin zu benennenden anwaltlichen Vertretern die Anwesenheit zu gestatten und Einsicht in die vorzulegenden Unterlagen zu gewähren (Tenor zu 6).

17Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

18Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte in Bezug auf die Verletzungshandlungen im Januar 2013 zur Leistung eines höheren als des vom Landgericht mit dem Tenor zu 1 ausgeurteilten Mindestschadensersatzes zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Außerdem hat die Klägerin beantragt, die Beklagte über die vom Landgericht mit dem Tenor zu 3 ausgesprochene Grundauskunft hinaus zu einer weitergehenden Auskunftserteilung zu verpflichten (Berufungsantrag zu 2).

19Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, ZUM-RD 2021, 133) hat die Berufung der Klägerin vollständig zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.700 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf 13.500 € und seit dem auf weitere 2.200 € zu zahlen sowie

3.900 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin und Frau   W.   zur gesamten Hand,

100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin und Herrn     N.    zur gesamten Hand und

100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin und Herrn     F.  zur gesamten Hand

zu zahlen.

1.2. Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlagen beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel "CO2 - Streit gefährdet Airbus-Auftrag", "EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung", "Enders rückt an die EADS-Spitze" und "Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii" betreffend

- das öffentliche Zugänglichmachen derart, dass die Artikel für jedermann im Internet zugänglich sind und/oder waren,

- das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) Bearbeitungssoftware, das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert,

jeweils selbst und/oder durch Dritte.

Insbesondere hat die Beklagte darüber Auskunft zu erteilen,

aa) wann sie die Artikel auf ihren Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und gegebenenfalls wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und gegebenenfalls wie sie die Artikel noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

bb) welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens) sie die Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben beziehungsweise zugänglich gemacht und/oder welche weiteren Vervielfältigungen und/oder weiteren Leistungen und Produkte, die unter Rückgriff auf die oben unter lit. a 2. Spiegelstrich geschilderte Verwendung der Artikel - Digitalisierung ganzer Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien - angefertigt wurden, sie für die jeweiligen Kunden unter Verwendung der Artikel erstellt und diesen zugänglich gemacht hat und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarungen dies geschah;

b) im Wege der Rechnungslegung Auskunft zu erteilen über die durch die oben unter lit. a beschriebene Verwendung der bezeichneten Artikel jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Artikeln, Leistungen und Produkten sowie Kunden und unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten.

1.3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welche weiteren Artikel aus den Publikationen DIE WELT, WELT kompakt, WELT am Sonntag, BILD und BILD am Sonntag der Klägerin sie bis zum und welche weiteren Artikel aus der Publikation Hamburger Abendblatt der Klägerin sie bis zum digitalisiert und gespeichert, in ein anderes elektronisches Format umgewandelt, in eine(r) Bearbeitungs-Software übertragen, gespeichert und archiviert, weiter in eine(r) durchsuchbaren Datenbank übertragen, gespeichert und archiviert hat, soweit dies derart geschehen ist, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert hat.

1.4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Ziffern 1.1. und 1.5. hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer 1.2. genannten Handlungen der Nutzung der dem vorliegenden Urteil als Anlage beigefügten Artikel mit Ausnahme der Artikel "CO2 - Streit gefährdet Airbus-Auftrag", "EADS-Chef wehrt sich gegen Einmischung", "Enders rückt an die EADS-Spitze" und "Airbus steht vor Großauftrag aus Hawaii" entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Nutzung der folgenden Artikel die Zahlung an die Klägerin und den im Folgenden genannten Autor jeweils zur gesamten Hand zu erfolgen hat: (…)

1.5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.976,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem als Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

1.6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

20Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils im Hinblick auf die Teilabweisung des Anspruchs aus Grundauskunft (Tenor zu Ziffer 1.3.), die Abweisung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs (Tenor zu Ziffer 1.2.) hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Eigendigitalisierung sowie der Frage der Nutzungsdauer der 182 Artikel im Sinne des landgerichtlichen Tenors zu Ziffer 2 lit. a (das Vervielfältigen und/oder öffentliche Zugänglichmachen über die nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der PMG sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der PMG zulässige Nutzungsdauer hinaus), die Abweisung des auf Vorlage und Besichtigung gerichteten Antrags zu 3 und die Teilabweisung des Antrags zu 4 begehrt und insoweit eine Verurteilung nach den von ihr zuletzt gestellten Anträgen beantragt. Die zunächst gegen die Abweisung des Klageantrags zu 6 eingelegte Revision hat die Klägerin zurückgenommen. Beide Parteien beantragen, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

21A. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien für zulässig, die Berufung der Klägerin für unbegründet und die Berufung der Beklagten für teilweise begründet erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:

22Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt, jedoch fehle es für den Feststellungsantrag gemäß Klageantrag zu Ziffer 6 am Feststellungsinteresse, soweit die Pflicht zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung betroffen sei. Es sei nicht erkennbar, dass dieser Anspruch weiter reichen könne als das mit demselben Antrag für die identischen Nutzungen von der Klägerin verfolgte Begehren auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

23Das Landgericht habe mit Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19.800 € wegen der vom 14. bis zum dauernden öffentlichen Zugänglichmachung von 198 Artikeln gemäß den Anlagen K 1 und K 3 zustehe. Die in diesem Zeitraum im Internet für jedermann abrufbaren 202 Artikel seien als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei in Bezug auf 198 Artikel gegeben. Diese 198 Artikel seien Anfang des Jahres 2013 im Internet für jedermann abrufbar gewesen und damit im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Beklagte sei zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet nicht befugt gewesen. Darauf, dass sie die Artikel ihren Kunden Daimler, Vodafone und EADS in bestimmtem Umfang in deren Intranet habe zur Verfügung stellen dürfen, komme es nicht an, denn die Veröffentlichung im Internet gehe über eine Nutzung in einem nur für einen beschränkten Nutzerkreis offenen Intranet weit hinaus, habe damit eine andere Qualität und stelle eine eigenständige Nutzungsart dar. Der der Klägerin entstandene Schaden sei vom Landgericht zutreffend im Wege der Lizenzanalogie auf 100 € je Artikel und damit auf insgesamt 19.800 € geschätzt worden.

24Der Klägerin stehe mit Blick auf die im Internet öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel ferner ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB zu. Zu berücksichtigen sei hier, dass der Auskunftsanspruch nicht der Ausforschung des Umstands dienen dürfe, ob es sich bei dem in Anspruch Genommenen überhaupt um einen Verletzer handele. Es müsse deshalb feststehen, dass der Anspruchsteller vom Anspruchsgegner tatsächlich in seinen Rechten verletzt worden sei. Solche Verletzungen des Urheberrechts lägen hier vor.

25Die Beklagte habe diese öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel auch gemäß § 16 UrhG vervielfältigt. Eine Vervielfältigung liege einerseits in dem unstreitig vorgenommenen Digitalisieren (Scannen und Speichern) von Artikeln und ganzer Print-Publikationen, andererseits in dem von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen Abspeichern in einer eigenen durchsuchbaren Datenbank.

26Die Beklagte sei weder zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet noch zur Vervielfältigung durch das Abspeichern in der Datenbank befugt gewesen. Dagegen sei das Vervielfältigen der 198 Artikel durch Einscannen (Digitalisieren) gerechtfertigt gewesen. Es sei unstreitig, dass es den Kunden der PMG, die zugleich Kunden der Beklagten gewesen seien, gestattet gewesen sei, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen ("Eigendigitalisierung"). Dabei hätten sich die Kunden externer Dienstleister bedienen dürfen. Als eine solche Dienstleisterin sei auch die Beklagte für ihre Kunden tätig gewesen. Die Regelung in § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags stehe der Zulässigkeit der Digitalisierung nicht entgegen. Zwar sei diese Regelung darauf gerichtet, eine durch die Beklagte durchgeführte Digitalisierung auf bestimmte Ausnahmefälle zu beschränken. Hierbei habe es sich jedoch - soweit überhaupt hinreichend bestimmt gefasst - um rein schuldrechtliche, allein zwischen der Beklagten und der PMG geltende Beschränkungen gehandelt. Zudem widerspreche es Treu und Glauben, der Beklagten unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas zu untersagen, was andere "Mittler" bzw. Dienstleister, die von den Kunden der PMG beauftragt würden, die aber keinen Vertrag und damit auch keine Regelung gemäß § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags abgeschlossen hätten, erlaubt sei.

27Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sei mithin (nur) teilweise begründet. Die Beklagte habe der Klägerin zunächst Auskunft über Art und Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet Anfang 2013 zu erstatten. Die Klägerin könne auch verlangen zu erfahren, welchen gewerblichen Kunden die Beklagte die in einer durchsuchbaren Datenbank gespeicherten 198 Artikel auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht habe und im Rahmen welcher Leistungen oder Produkte dies erfolgt sei. Ihr stehe ferner aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Rechnungslegung über die aus den widerrechtlichen Verwertungen der Artikel erzielten Umsätze und Gewinne zu. Die Beklagte habe hingegen keine Auskunft darüber zu erteilen, woher, wie und wann sie die Artikel bezogen habe. Ein entsprechendes Informationsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Dies gelte gleichermaßen für die begehrte Auskunft, zu welchem genauen Zweck die öffentliche Zugänglichmachung erfolgt sei bzw. die Beklagte die Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank gespeichert habe. Soweit die Klägerin ferner Auskunft über die den Kunden eröffneten Nutzungsmöglichkeiten und deren vertragliche Grundlage begehre, werde dieser Aspekt bereits vom Auskunftsanspruch zu den Leistungen und Produkten erfasst. Hinsichtlich der Art und Weise der einzelnen Nutzungen könne die Beklagte keine Auskunft erteilen, da ihr diese nicht bekannt seien.

28Die von beiden Parteien gegen die vom Landgericht in seinem Urteilstenor zu 3 in Bezug auf weitere mögliche Verletzungshandlungen bejahte Grundauskunft erhobenen Berufungsangriffe hätten jeweils keinen Erfolg. Der Klägerin stehe aus § 242 BGB ein Anspruch auf Grundauskunft mit Blick auf die Frage zu, ob über die im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel hinausgehend weitere Artikel aus den Publikationen der von ihr verlegten Zeitungen digitalisiert und in einer Datenbank abgespeichert worden seien. Zwar reiche der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen grundsätzlich nicht aus, um einen Anspruch auf Auskunft auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen. Dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen. Eine Ausnahme sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch zugunsten von Verwertungsgesellschaften anerkannt worden. Nichts anderes könne für Rechtsinhaber gelten, die - wie die Klägerin - über einen großen "Rechtestock" gleichartiger Werke verfügten, sofern bereits nachweisbar mehrere ihrer Werke durch den in Anspruch genommenen Verletzer unerlaubt verwerten worden seien. Es bestehe im Streitfall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte im Rahmen ihres gewöhnlichen Produktionsprozesses nicht nur die von der Klägerin konkret benannten 198 Artikel, sondern auch andere Artikel vervielfältigt habe, an denen der Klägerin ebenfalls die Urheberrechte zustünden. Der Anspruch auf Erteilung einer Grundauskunft sei jedoch zeitlich und inhaltlich begrenzt. Vervielfältigungen seien ab dem infolge des von der Beklagten mit der PMG geschlossenen Vertrags "über eine digitale Verarbeitungslizenz und eine digitale Datenbereitstellung" gerechtfertigt, so dass die Auskunft nur bis zum geschuldet sei.

29Die Klägerin könne keine Auskunft darüber verlangen, welche weiteren Artikel im Rahmen der in Anlage K 40 aufgeführten Zusatzfunktionen von den Kunden der Beklagten vervielfältigt und/oder öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Es handele sich insoweit nur um Handlungen der Kunden; zudem sei es möglich, dass eventuelle Nutzungshandlungen aufgrund einer Lizenzierung durch die PMG gerechtfertigt gewesen seien. Was die öffentliche Zugänglichmachung weiterer, von der Klägerin nicht konkret benannter Artikel angehe, fehle es an der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einer solchen Rechtsverletzung. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von 202 Artikeln im Januar 2013 habe es sich um einen technischen Fehler der Beklagten gehandelt; weitere Verletzungen seien auch von der Klägerin nicht festgestellt worden. Auch für eine - von der Klägerin ebenfalls als Verletzungshandlung geltend gemachte - Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer fehle es an der nötigen hohen Wahrscheinlichkeit.

30Unbegründet sei schließlich der geltend gemachte Anspruch auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a UrhG (Antrag zu Ziff. 3, Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. 4 bis 6). Es fehle am Merkmal der Erforderlichkeit. Ein Anspruch aus § 101a UrhG scheide mangels Erforderlichkeit aus, wenn dem Anspruchsteller andere gleich geeignete Wege, seine Ansprüche zu beweisen, offen stünden. So sei es hier. Die Interessen der Klägerin würden durch die in den Urteilsaussprüchen zu 1.2. (Verletzungshandlungen im Januar 2013) und 1.3. (Grundauskunft in Bezug auf weitere mögliche Verletzungshandlungen) tenorierten Auskunftsverpflichtungen hinreichend gewahrt. Die Auskunft sei gegenüber einem Anspruch aus § 101a UrhG, der auf eine Zugänglichmachung von Speichermedien abziele, das mildere Mittel. Eine Besichtigung der Speichermedien sei zudem mit Blick auf die schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse der Klägerin und ihrem Interesse an einem störungsfreien betrieblichen Ablauf unverhältnismäßig im Sinne von § 101a Abs. 2 UrhG. Nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei daneben die begehrte Vorlage von Verträgen, Kontoauszügen und Jahresabschlüssen. Auch insoweit genüge den Interessen der Klägerin die von der Beklagten zu gewährende Auskunft und stelle die beantragte Vorlage einen unangemessenen Eingriff in Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsabläufe dar.

31Die Beklagte sei der Klägerin schließlich zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.

32B. Die Revisionen der Parteien haben teilweise Erfolg.

33Mit ihrer Anschlussrevision wendet sich die Klägerin mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Klageantrag zu 3 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 4 bis 6) abgewiesen und mit Blick auf die Klageanträge zu 2 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 2) und 4 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 7) im Hinblick auf das Einscannen (Digitalisieren) der Artikel zu ihrem Nachteil entschieden hat. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die auf den Anhang zu 5 erfolgte Verurteilung zur Auskunftserteilung gemäß dem Tenor des Berufungsurteils zu 1.3. richtet. Im Übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

34I. Die Revisionen der Parteien sind zulässig.

351. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Klägerin ist die Zulässigkeit der Revision der Beklagten nicht wegen einer eingeschränkten Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf den Angriff gegen die Verurteilung zur Erteilung der Grundauskunft gemäß dem Urteilsausspruch zu 1.3. begrenzt. Die Revision der Beklagten ist vielmehr uneingeschränkt und damit auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung zum Schadensersatz gemäß dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu 1.1. richtet.

36Nach dem Tenor des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht die Revision der Beklagten uneingeschränkt zugelassen. Eine Eingrenzung der Zulassung der Revision kann sich allerdings auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien jedoch zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung des Rechtsmittels reicht nicht, um von seiner nur beschränkten Zulassung auszugehen (st. Rspr.; vgl. , GRUR 2021, 497 Rn. 11 = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN). Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionszulassung ausgeführt, die Frage, ob ein Anspruch auf Grundauskunft auch Rechtsinhabern wie der Klägerin (oder nur Verwertungsgesellschaften) zustehen könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Damit hat es lediglich eine zu klärende Rechtsfrage, also den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel auf einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits zu beschränken. Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor, lässt sich daraus ebenfalls nicht zweifelsfrei erkennen, dass es die Zulassung nur auf einen Teil des Rechtsstreits, etwa den Ausspruch der Grundauskunft im Sinne des Tenors zu 1.3. des Berufungsurteils begrenzen wollen hat.

372. Die Revision der Klägerin ist als Anschlussrevision zulässig (§ 554 Abs. 1 bis 3 ZPO).

38II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in seinem Urteilsausspruch zu 1.1. auf den Klageantrag zu 1 mit Recht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG in Höhe von 19.800 € nebst Zinsen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von 198 Artikeln im Internet zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

391. Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

402. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die 202 Artikel, die auf der Internetseite der Beklagten im Januar 2013 für jedermann abrufbar eingestellt sind, als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt sind. Es hat außerdem angenommen, dass die Klägerin in Bezug auf 198 dieser Artikel ihre Aktivlegitimation zur klageweisen Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen dargelegt hat. Gegen diese Beurteilung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wenden sich die Revisionen der Parteien nicht.

413. Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass die Beklagte die urheberrechtlich geschützten 198 Artikel im Januar 2013 auf ihrer Internetseite im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und damit in das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe des Urhebers gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG eingegriffen hat. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.

42a) Wird ein Werk für jedermann zugänglich auf eine Internetseite eingestellt, liegt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG vor (vgl. , GRUR 2019, 813 [juris Rn. 35 bis 46] = WRP 2019, 1013 - Cordoba II, mwN).

43b) Das Berufungsgericht hat es - von der Revision der Beklagten nicht beanstandet - als unstreitig angesehen, dass der zum Gegenstand des bezifferten Schadensersatzbegehrens gemachte Umstand - die Abrufbarkeit der 198 Artikel Anfang des Jahres 2013 im Internet für jedermann - die Voraussetzungen einer öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG erfüllt.

44Soweit die Beklagte mit ihrer Revision geltend macht, bei einer freien Abrufbarkeit infolge eines technischen Versagens des Passwortschutzes fehle es an einer für eine öffentliche Zugänglichmachung erforderlichen willensgesteuerten Wiedergabehandlung, hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Die Rüge ist unschlüssig. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in Rede stehenden Artikel auf der Internetseite der Beklagten bis zum für jedermann abrufbar gewesen. Die Revision der Beklagten hat zudem selbst geltend gemacht, die Beklagte sei am vom Zeugen K.  auf die öffentliche Abrufbarkeit der Artikel hingewiesen worden. Dies steht mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts in Übereinstimmung, nach denen der Zeuge K.  die Beklagte am angerufen und auf die Rechtsverletzung hingewiesen habe. Damit steht auch unter Zugrundelegung des von der Beklagten in Übereinstimmung mit den tatgerichtlichen Feststellungen zur Begründung ihrer Revision gehaltenen Vorbringens fest, dass die Beklagte über mehrere Tage vollständig Kenntnis davon hatte, dass auf ihrer Internetseite Artikel für jedermann abrufbar waren.

45c) An einem Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG fehlt es auch nicht deswegen, weil sich die Beklagte auf ein entsprechendes Nutzungsrecht berufen kann.

46aa) Allerdings scheidet ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG). Dies kann ausdrücklich oder durch eine konkludente Erklärung des Urhebers geschehen. Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dinglichen Charakter hat, muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach insbesondere voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. , BGHZ 185, 291 [juris Rn. 28 f.] - Vorschaubilder I).

47bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht auf ein dingliches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung berufen. Selbst wenn man zum einen unterstelle, dass der Beklagten das Recht eingeräumt worden sei, digitalisierte Artikel in ein kundenintern genutztes Online-System (Intranet) einzuspeisen und der vereinbarten Nutzerzahl per Bildschirm oder per Ausdruck zur Verfügung zu stellen, und man zum anderen in der Einstellung in ein solches Intranet ein öffentliches Zugänglichmachen sehen wolle, könne daraus kein Recht der Beklagten abgeleitet werden, Artikel auch im Internet für jedermann zugänglich zu machen. Denn die Nutzung in einem kundeninternen Intranet und die jedermann zugängliche Nutzung im Internet stellten jeweils eigenständige Nutzungsarten dar, so dass ein auf das Intranet bezogenes Nutzungsrecht eine Nutzung im Internet nicht umfasse. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffen.

484. Die Beklagte hat zumindest fahrlässig gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG gehandelt.

49a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, weil sie nicht sichergestellt habe, dass die in Rede stehenden Artikel nur für die Mitarbeiter ihrer Kunden zugänglich gewesen seien. Auch wenn es sich um einen technischen Fehler bei einem ansonsten hinreichend wirksamen Schutzsystem gehandelt haben sollte, sei ein Verschulden zu bejahen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehöre es auch, solche technischen Fehler zu vermeiden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

50b) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung des Verschuldenserfordernisses nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse, dass der für sie tätige Zeuge K.  mindestens 10 Tage gewartet habe, bevor er die Beklagte informiert habe.

51Die Frage eines eventuellen Mitverschuldens der Klägerin ist für die Frage unerheblich, ob der Beklagten ein Verschulden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorzuwerfen ist. Das Verschuldenserfordernis dieser Bestimmung bezieht sich - entsprechend den allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen (vgl. MünchKomm.BGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 51; BeckOK.BGB/Förster, 61. Edition [Stand: ], § 823 Rn. 37) - nach ihrem klaren Wortlaut auf die Handlung, die die Rechtsgutsverletzung verursacht. Die Verletzung des ausschließlichen Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG ist im Streitfall durch die für jedermann mögliche freie Abrufbarkeit der Artikel im Internet erfolgt. Die freie Abrufbarkeit wiederum ist nach dem vom Berufungsgericht - von der Revision der Beklagten unbeanstandet - zugrunde gelegten Vortrag der Beklagten dadurch verursacht worden, dass bei drei Kunden (Daimler, Vodafone und EADS) eine unglückliche Kombination aus zwei Fehlern aufgetreten ist, nämlich zum einen die Erstellung einer fehlerhaften robtos.txt-Datei und zum zweiten das Versäumnis, zur Gewährleistung des Passwortschutzes eine .htaccess-Datei zu erstellen.

52c) Ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten außerdem, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Beklagte das zur freien Abrufbarkeit führende Versagen eines technischen Schutzmechanismus habe erkennen können. Die Revision der Beklagten lässt unberücksichtigt, dass es der Beklagten oblag, substantiiert vorzutragen, dass sie das für die Rechtsgutsverletzung ursächliche Versagen ihrer technischen Schutzmechanismen nicht habe verhindern können. Die Revision der Beklagten zeigt diesbezüglich keinen Vortrag der Beklagten auf, den das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Verschuldens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG oder den sonstigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs unberücksichtigt gelassen hat. Die Revision der Beklagten benennt schon keinen Vortrag der Beklagten, nach dem das Versagen eines technischen Schutzmechanismus für die freie Abrufbarkeit von Artikeln im Januar 2013 überhaupt ursächlich gewesen sei. Sie hat zudem nicht dargetan, dass die von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen zwei Fehler, nämlich die Erstellung einer fehlerhaften robtos.txt-Datei und das Versäumnis, eine .htaccess-Datei zu erstellen, nicht ihren eigenen Mitarbeitern unterlaufen seien, und dass ihren Mitarbeitern für den Fall, dass solche Dateien von einer im Betrieb der Beklagten eingesetzten Software erstellt würden, auch kein Überwachungsverschulden vorgeworfen werden könne.

53d) Die Revision der Beklagten rügt außerdem ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, aus der allgemeinen Verfügbarkeit der Inhalte im Internet keinerlei Nutzen gezogen und auch sonst kein wirtschaftliches Interesse an einer solchen freien Verfügbarkeit aufgrund einer technischen Fehlfunktion gehabt zu haben. Es ist weder für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG noch für die weiteren im Streitfall von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche rechtserheblich, ob die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse an einer freien Zugänglichkeit von Artikeldateien im Internet hat. Im Übrigen lässt die Revision der Beklagten außer Acht, dass das Berufungsgericht mit Blick auf die in Betracht kommende Fehlerursache ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die Abrufbarkeit der Artikel durch jedermann im Internet von der Beklagten selbst als unerwünscht dargestellt worden ist.

545. Die öffentliche Zugänglichmachung der Artikeldateien erfolgte auch widerrechtlich im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten folgt aus dem von der PMG gegenüber der Beklagten im Vergleich vom erklärten Anspruchsverzicht nicht, dass es an der Widerrechtlichkeit aller zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemachten Nutzungshandlungen fehlt und daher auch die Zahlungsansprüche unbegründet sind.

55a) Allerdings haben die Beklagte und die PMG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem anderen Rechtsstreit am einen Vergleich geschlossen, in dem vereinbart worden ist, dass die PMG für die Zeit vor dem "für die streitgegenständlichen Nutzungen keine Ansprüche geltend machen" wird.

56b) Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der von der PMG erklärte Verzicht auf Ansprüche für die Zeit vor dem nicht zu Lasten der an dem Vergleich nicht beteiligten Klägerin wirkt.

57aa) Die Auslegung von Verträgen ist vom Tatgericht vorzunehmen und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Verstöße gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann auch dann gegeben sein, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags. Das Tatgericht muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. , GRUR 2021, 714 [juris Rn. 25] = WRP 2021, 633 - Saints Row, mwN).

58bb) Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen der PMG und der Beklagten geschlossenen Vergleichs. Es kann dahinstehen, ob die PMG im Verhältnis zur Klägerin überhaupt zu einer nachträglichen Lizenzierung berechtigt gewesen ist. Dem Wortlaut des Vergleichs ist eine solche Lizenzierung jedenfalls nicht zu entnehmen. Auch außerhalb des Vergleichs liegende Anhaltspunkte für eine solche Wirkung sind weder festgestellt worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat die PMG lediglich auf eigene Ansprüche gegenüber der Beklagten verzichtet.

59Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat ein solcher Anspruchsverzicht nicht dieselbe Reichweite wie eine nachträgliche Lizenzierung. Nach der regelmäßig anzunehmenden Interessenlage wirkt der Verzicht lediglich schuldrechtlich zwischen den Parteien des Vergleichs, nicht aber mit dinglicher Wirkung auch gegenüber Dritten wie der Klägerin. Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, der von der PMG erklärte nachträgliche Anspruchsverzicht wirke nicht anders als eine nachträgliche Lizenzierung mit der Folge, dass sich die Klägerin nicht länger auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen könne, ersetzt sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die zutreffend vom Wortlaut ausgehende und mit der Interessenlage der Vertragsparteien in Übereinstimmung stehende tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre abweichende Ansicht.

60c) Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, sämtliche Urteilsaussprüche zum Schadensersatz und zu Annexansprüchen auf Auskunft und Rechnungslegung müssten der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die PMG zukünftig der Beklagten für bestimmte Nutzungshandlungen Lizenzen erteilen könnte, hat sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Urteilsaussprüche des Berufungsgerichts sind der vorgetragene und festgestellte Lebenssachverhalt und die Entscheidungsgründe. Hypothetische Szenarien, die nicht Gegenstand der Klage oder des Urteils und damit weder von den Klageanträgen noch vom Urteilsausspruch umfasst sind, sind bei der Fassung eines Urteilstenors nicht zu berücksichtigen (vgl. , GRUR 2021, 1395 [juris Rn. 14] = WRP 2021, 1450 - Hohenloher Landschwein). Der vom Senat für nicht auf die konkrete Verletzungsform bezogene, auch erlaubte Verhaltensweisen umfassende Anträge gemachte Ausnahmefall steht hier nicht in Rede (vgl. , GRUR 2010, 749 [juris Rn. 26] = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet).

616. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der 198 Zeitungsartikel ein im Wege der Lizenzanalogie zu berechnender Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.800 € nebst Zinsen zusteht.

62a) Die Klägerin muss sich bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes nicht den von der Revision der Beklagten vorgebrachten Umstand entgegenhalten lassen, dass der für sie tätige Zeuge K.  mindestens 10 Tage gewartet hat, bevor er die Beklagte informiert hat.

63Das von der Beklagten behauptete Abwarten des Zeugen K.  stellt keinen Verstoß gegen die Obliegenheit des Verletzten zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB dar und kann damit nicht als ein die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes mindernder Umstand gewertet werden. Der Klägerin war ein gewisser Zeitraum zur Prüfung etwaiger Nutzungsrechte der Beklagten, die dieser beziehungsweise ihren Kunden von der PMG gewährt worden waren, zuzubilligen. Dieser Zeitraum ist bei einer Dauer von zehn Tagen nicht überschritten.

64b) Im Übrigen haben sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht bei der im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ermittelten Schadenshöhe die Umstände des Streitfalls umfassend abgewogen und dabei zugunsten der Beklagten auch die nur wenige Tage dauernde freie Abrufbarkeit der Artikeldateien berücksichtigt. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Parteien sich - wie bereits vom Landgericht angenommen - auf eine Lizenzdauer von einem Monat geeinigt hätten. Außerdem hat es angenommen, dass bei der Schätzung der Schadenshöhe sowohl die vorgelegten Rechnungen und Preislisten der Verlage als auch die Preisliste der PMG einzubeziehen seien und zudem zu berücksichtigen sei, dass aufgrund der hohen Zahl der Artikel eine individuell ausgehandelte Vereinbarung mit einem Mengenrabatt geschlossen worden wäre. Gegen diese rechtsfehlerfrei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie getroffenen tatgerichtlichen Feststellungen zur Schadenshöhe hat die Revision der Beklagten keine konkreten Rügen erhoben.

65c) Das Berufungsgericht hat im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO angenommen, dass der Klägerin wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der 198 Zeitungsartikel ein im Wege der Lizenzanalogie zu berechnender Schadensersatz in Höhe von insgesamt 19.800 € nebst Zinsen zustehe. Diesen Betrag könne sie in Höhe von 15.700 € allein an sich und im Übrigen zur gesamten Hand an sich und die im Urteilsausspruch zu 1.1. des Berufungsgerichts jeweils im Einzelnen aufgeführten Urhebern verlangen. Gegen diese Beurteilung erheben die Parteien keine weiteren Revisionsrügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

66III. Die von der Beklagten gegen die vom Berufungsgericht in seinem Tenor zu 1.2. auf den Klageantrag zu 2 ausgesprochene Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung wegen der Nutzung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikeldateien erhobenen Revisionsrügen haben keinen Erfolg (dazu B III 1 und B III 2 a). Dagegen ist der von der Klägerin mit ihrer Revision geführte Angriff erfolgreich, mit dem sie rügt, das Berufungsgericht habe das Einscannen (Digitalisieren) der 198 Artikel nicht als Verletzungshandlung angesehen (dazu B III 2 b). Soweit die Revision der Klägerin außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine eigenständige Verletzungshandlung verneint, soweit eine Überschreitung der nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der PMG sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der PMG zulässigen Nutzungsdauer in Rede steht, hat sie jedoch keinen Erfolg (dazu B III 3).

671. Das Berufungsgericht hat die Beklagte wegen der Nutzung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt, soweit es das öffentliche Zugänglichmachen für jedermann im Internet (Tenor zu 1.2. Buchst. a erster Spiegelstrich) betrifft. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.

68a) Ein aus § 242 BGB abgeleiteter unselbständiger Anspruch auf Auskunftserteilung zur Berechnung des Schadensersatzes kann nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann (vgl. , BGHZ 166, 233 [juris Rn. 45] - Parfümtestkäufe). Ein solcher Auskunftsanspruch kann demnach allenfalls insoweit in Betracht kommen, als eine aus konkret festgestellten Verletzungshandlungen folgende Schadensersatzpflicht besteht.

69b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die jedermann zugängliche Einstellung der 198 Artikel im Internet widerrechtlich und schuldhaft in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG eingegriffen hat (dazu vorstehend B II 3).

702. Gegenstand des Tenors zu 1.2. Buchst. a zweiter Spiegelstrich des Berufungsurteils ist die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung wegen der Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch die Nutzung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten 198 Artikel in Bezug auf das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) Bearbeitungssoftware und das weitere Übertragen, Speichern und Archivieren in eine(r) durchsuchbaren Datenbank, soweit dies derart geschieht, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen zur Erstellung durchsuchbarer Masterkopien digitalisiert.

71Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch das Einscannen ganzer Printpublikationen und Abspeichern von Artikeln in einer Datenbank das von der Klägerin geltend gemachte Vervielfältigungsrecht gemäß § 16 Abs. 1 UrhG verletzt, hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand (dazu B III 2 a). Der Revisionsangriff der Klägerin, mit dem sie rügt, das Berufungsgericht habe nur das Vervielfältigen und Speichern der in Rede stehenden Artikel in einer Datenbank, nicht aber auch das der Speicherung vorangegangene Einscannen der streitgegenständlichen Artikel als Verletzungshandlung angesehen, hat dagegen Erfolg (dazu B III 2 b).

72a) Das Berufungsgericht hat das Abspeichern der zuvor durch Einscannen digitalisierten Artikel in einer Datenbank als Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 Abs. 1 UrhG angesehen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

73aa) Eine Vervielfältigung im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (, GRUR 2017, 793 [juris Rn. 41] = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl; Urteil vom - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 19] = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder). Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung. Eine Vervielfältigung liegt auch vor bei einer Festlegung auf einen Datenträger, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (, GRUR 2010, 616 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein in digitaler Form vorliegendes Werk auf einen Datenträger wie eine Festplatte oder in den Arbeitsspeicher eines Computers gespeichert und durch den Computer wahrnehmbar wird (vgl. , BGHZ 140, 183 [juris Rn. 33] - Elektronische Pressearchive; Beschluss vom - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 [juris Rn. 12] = WRP 2011, 480 - UsedSoft I; Urteil vom - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 38] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I). Unerheblich ist, ob es sich um eine Erstspeicherung (Digitalisierung) oder die Übertragung der digitalen Daten von einem Speicher in einen anderen handelt (Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 16 UrhG Rn. 12; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 16 UrhG Rn. 16).

74bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Revisionen der Parteien auch nicht beanstandet davon ausgegangen, dass das Abspeichern der zuvor digitalisierten Artikel in einer Datenbank die Voraussetzungen einer Vervielfältigungshandlung erfüllen.

75cc) Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, dass die im Abspeichern der zuvor digitalisierten Artikel in einer Datenbank bestehende Vervielfältigung unerlaubt war. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.

76(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagten sei die Speicherung von zuvor digitalisierten Artikeln in einer Datenbank nicht unmittelbar durch die Klägerin erlaubt worden. Dagegen erhebt die Revision der Beklagten keine Rüge.

77(2) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass Ansprüche der Klägerin, die durch ein Abspeichern der digitalisierten Artikel in einer Datenbank begründet worden sind, nicht durch den von der PMG gegenüber der Beklagten im Vergleich vom erklärten Anspruchsverzicht erfasst worden sind. Die dagegen von der Revision der Beklagten erhobenen Rügen greifen nicht durch (dazu vorstehend B II 5 b).

78(3) Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Vervielfältigung der im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemachten und damit zuvor in einer Datenbank abgespeicherten 198 Artikel könne auch nicht durch den während des vorliegenden Rechtsstreits zwischen der Beklagten und der PMG abgeschlossenen "Vertrag über eine Digitale Verarbeitungslizenz und eine Digitale Datenbereitstellung" (Anlage B 33) erlaubt worden sein, weil diese Vereinbarung erst ab dem gelte, wird von der Revision der Beklagten nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

79(4) Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf ein von den Kunden abgeleitetes dingliches Recht zur Vervielfältigung durch Abspeichern der digitalisierten Artikel in einer Datenbank berufen. Die Vervielfältigung durch Einfügen in eine durchsuchbare Datenbank sei der Beklagten weder aufgrund der von ihr selbst mit der PMG geschlossenen Verträge noch aufgrund der Verträge erlaubt gewesen, die die Kunden mit der PMG geschlossen hätten. Die zwischen den Kunden Vodafone und Daimler mit der PMG geschlossenen Verträge hätten ein solches Recht zur Abspeicherung der Artikel in Datenbanken nicht nur nicht vorgesehen, sondern sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Kunden EADS sei zwar im Juni/Juli 2016 die "Vereinbarung zur Archivierung von Artikeln aus Elektronischen Pressespiegeln" geschlossen worden, wonach EADS ein einfaches, zeitlich befristetes, nicht übertragbares Vervielfältigungsrecht, begrenzt auf die eigenen Archivzwecke (Information und Recherche), in dem "durch diese AGB bestimmten Umfang" eingeräumt worden sei. Dies habe jedoch das Abspeichern der Artikel durch die Beklagte in einer eigenen Datenbank, aus der die Beklagte dann Artikel für die jeweiligen Pressespiegel ihrer einzelnen Kunden heraussuche, nicht eingeschlossen.

80(a) Diese Vertragsauslegung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, mit der der Beklagten eingeräumten Berechtigung zum Einscannen von Printmedien zur Erstellung von Pressespiegeln sei denknotwendig die Berechtigung zur Anfertigung einer - allerdings flüchtigen - Datenbank verbunden, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Zudem berücksichtigt die Revision der Beklagten nicht, dass ein von ihr angenommenes, sich aus den Leistungsbeschreibungen der PMG ergebendes Recht zur Digitalisierung ganzer Print-Ausgaben zwecks Erstellung einer durchsuchbaren Masterkopie nicht auch das hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Rede stehende Recht zur Abspeicherung dieser digitalisierten Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank umfasst, in der die Artikel systematisch und methodisch angeordnet sind. Das Aufbauen einer solchen Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG war der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenso untersagt wie den Kunden Vodafone und Daimler. Lediglich dem Kunden EADS wurde seitens der PMG ein Archivrecht eingeräumt, das jedoch das Abspeichern der Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank der Beklagten gleichfalls nicht umfasste.

81(b) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Erlaubnis für die Speicherung der Artikel in einer durchsuchbaren Datenbank ergebe sich daraus, dass § 3 Nr. 2 des zwischen der Beklagten und der PMG geschlossenen Mittlervertrags eine Datenbankspeicherung nur über die vertraglich vereinbarte Speicherfrist hinaus ausschließe.

82Diese Rüge berücksichtigt bereits nicht, dass die Parteien in § 3 Nr. 2 des - ohnehin erst im Jahr 2015 und damit nach dem Januar 2013 abgeschlossenen - Mittlervertrags (Anlage B 13) gerade nicht eine Speicherung von einzelnen Artikeln oder Zusammenstellungen von Artikeln aus Print- und Online-Verlagserzeugnissen in einer Datenbank "nur" mit Blick auf eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Speicherfrist untersagt, sondern durch die Wendung "insbesondere" bestimmt haben, dass die Speicherung über die zwischen dem Kunden und der PMG vereinbarte Speicherfrist hinaus nur ein Beispiel einer von der Beklagten zu beachtenden vertraglichen Beschränkung ihrer Nutzungsrechte darstellt. Im Übrigen steht der Annahme, der Beklagten stehe ein im Wege der Auslegung der mit der PMG geschlossenen Vereinbarungen zu ermittelndes eigenes Recht zur Unterhaltung einer durchsuchbaren Datenbank zu, entgegen, dass der Beklagten gemäß § 3 Nr. 2 des Rahmenvertrags von 2004 der Aufbau einer Datenbank mit den über die PMG bezogenen und/oder lizenzierten Daten ausdrücklich untersagt war.

83(5) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten sind die vorgenommenen Vervielfältigungen schließlich nicht nach der Schutzschranke des § 44a UrhG als bloß vorübergehende Vervielfältigungshandlungen erlaubt.

84(a) Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (Nr. 1) oder eine rechtmäßige Nutzung (Nr. 2) eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Eine Handlung ist nur dann flüchtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, wenn ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist (, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 [juris Rn. 64] - Infopaq International).

85(b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Vervielfältigungen nicht flüchtig gewesen sind. Es könne auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht angenommen werden, dass die "Lebensdauer" der Vervielfältigungen auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt gewesen sei. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die aus den Artikeln bestehenden Dateien automatisch gelöscht worden seien. Außerdem habe die Beklagte nicht vorgetragen, wann die durch OCR-Umwandlung erzeugten Vervielfältigungen gelöscht worden seien.

86(c) Gegen diese tatgerichtlichen Feststellungen wendet sich die Revision der Beklagten nicht. Sie macht vielmehr geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen des § 44a UrhG durch Individualvereinbarungen konkretisierbar und im Streitfall durch die mit der PMG getroffenen Vereinbarungen dahingehend modifiziert worden seien, dass nicht etwa ein technisch bedingter Automatismus vorzusehen sei, sondern die Löschung vertragsgemäß aufgrund entsprechender Willensbetätigung der Beklagten innerhalb der vereinbarten Frist von drei Tagen zu erfolgen habe.

87Damit hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Es ist im Streitfall unerheblich, ob die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 44a UrhG durch individualvertragliche Abreden zu den Löschungsmodalitäten konkretisierbar sind. Jedenfalls fehlt es im Streitfall an solchen Abreden. Die Revision der Beklagten berücksichtigt nicht, dass Löschungsabreden allenfalls dann Ansprüche der Rechtsinhaber wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts ausschließen können, wenn sie sich auf Vervielfältigungshandlungen beziehen, die sich innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen bewegen. Daran fehlt es. Der Beklagten war weder die Vervielfältigung durch Digitalisierung ganzer Print-Publikationen erlaubt noch deckten die getroffenen Vereinbarungen das Einstellen der digitalisierten Artikel in eine eigene durchsuchbare Datenbank ab (dazu vorstehend B III 2 a cc). Waren mithin bereits die in Rede stehenden Vervielfältigungshandlungen unerlaubt, dienten diese gerade nicht dazu, im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG eine rechtmäßige Nutzung der digitalisierten Artikel zu ermöglichen.

88b) Mit Erfolg rügt die Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe nur das Vervielfältigen und Speichern der in Rede stehenden 198 Artikel in einer Datenbank als Verletzung des Vervielfältigungsrechts angesehen, das dieser Vervielfältigung vorangegangene Einscannen (Digitalisieren) jedoch als gerechtfertigt angesehen.

89aa) Die vom Berufungsgericht festgestellten Handlungen der Beklagten erfüllen die Voraussetzungen einer Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG.

90(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die vorliegend in Rede stehenden 198 Artikel digitalisiert hat, indem sie diese Artikel aus Printausgaben der Zeitungen gescannt und abgespeichert hat. Es hat außerdem festgestellt, dass die Beklagte ganze Print-Publikationen eingescannt und erst im Anschluss in einzelne Artikel zerlegt und später durch einen Abgleich mit den Suchprofilen der Kunden die konkreten Artikel herausgefiltert hat, die für den jeweiligen Pressespiegel benutzt wurden.

91(2) Die Fertigung einer digitalen Datei im Wege des Einscannens eines in gedruckter Form vorliegenden Werks stellt eine körperliche Festlegung dieses Werks dar, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen vermittelt über einen Computer oder einen Ausdruck wahrnehmbar zu machen (vgl. dazu B III 2 a aa).

92bb) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, die durch Einscannen (Digitalisieren) der 198 Artikel vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen seien gerechtfertigt gewesen und stellten daher keine Verletzung des von der Klägerin geltend gemachten Vervielfältigungsrechts gemäß § 16 UrhG dar. Es sei unstreitig, dass es den Kunden der PMG, die zugleich Kunden der Beklagten gewesen seien, gestattet gewesen sei, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen ("Eigendigitalisierung"). Dabei hätten sich die Kunden externer Dienstleister bedienen dürfen. Als eine solche Dienstleisterin sei auch die Beklagte für ihre Kunden tätig gewesen. Die Regelung in § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags, nach der der Beklagten die Möglichkeit zur eigenständigen Digitalisierung von Artikeln zur Erstellung eines elektronischen Pressespiegels nur eingeräumt werde, wenn diese aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch die PMG nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnten, stehe der Zulässigkeit der Digitalisierung der 198 Artikel nicht entgegen. Zwar sei diese Regelung darauf gerichtet gewesen, eine durch die Beklagte durchgeführte Digitalisierung auf bestimmte Ausnahmefälle zu beschränken. Hierbei habe es sich jedoch - soweit die Bestimmung überhaupt hinreichend bestimmt sei - um rein schuldrechtliche, allein zwischen der Beklagten und der PMG geltende Beschränkungen gehandelt. Zudem widerspreche es Treu und Glauben, der Beklagten unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas zu untersagen, was andere "Mittler" bzw. Dienstleister, die von den Kunden der PMG beauftragt würden, die aber keinen Vertrag und damit auch keine Regelung gemäß § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags abgeschlossen hätten, erlaubt sei. Dass mit den streitgegenständlichen 198 Artikeln auch weitere Artikel aus den jeweiligen Print-Ausgaben der Zeitungen vervielfältigt worden seien, führe nicht dazu, dass auch das Einscannen und Speichern der 198 nach dem Einscannen öffentlich zugänglich gemachten Artikel widerrechtlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

93cc) Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen einer Vervielfältigungshandlung vorliegen, nicht ohne weiteres eine Verletzung des dem Urheber zustehenden Vervielfältigungsrechts. Ein Eingriff in ein Verwertungsrecht scheidet vielmehr aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urheberrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (dazu vorstehend B II 3 c aa). Die Annahme einer Nutzungsrechtseinräumung wird jedoch durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

94(1) Das Berufungsgericht hat weder festgestellt noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin oder die PMG der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständlichen 198 Artikel ausdrücklich gestattet hat, diese - wie vom Berufungsgericht angenommen - dergestalt zu digitalisieren, dass jeweils die gesamten Print-Publikationen, in denen die Artikel enthalten waren, eingescannt werden. Das Berufungsgericht hat außerdem nicht festgestellt, dass den Kunden der PMG und der Beklagten das Recht zur Digitalisierung ganzer Print-Publikationen eingeräumt worden ist.

95(2) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen ferner nicht die Annahme, der Beklagten sei ein Recht zur Digitalisierung von gesamten Print-Publikationen konkludent eingeräumt worden. Die Bejahung einer solchen (konkludenten) Willenserklärung setzt voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein Urheberrecht in der Weise verfügen, dass er einem Dritten daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 29] - Vorschaubilder I). Daran fehlt es im Streitfall.

96(a) Soweit das Berufungsgericht seine abweichende Ansicht auf die Überlegung gestützt hat, dass den Kunden von der PMG sowohl gestattet gewesen ist, Print-Artikel zu digitalisieren, um einen Pressespiegel zu erstellen (Recht zur "Eigendigitalisierung"), als auch, externe Dienstleister (Mittler) wie die Beklagte mit den Leistungen zur Erstellung ihrer Pressespiegel zu beauftragen, hat es bereits nicht festgestellt, dass den Kunden (Vodafone, Daimler, EADS) ein Recht zur Eigendigitalisierung eingeräumt worden ist, das inhaltlich das hier in Rede stehende Einscannen und Speichern der gesamten Print-Publikationen der Klägerin und nicht lediglich das Einscannen und Speichern einzelner vom Kunden für den Pressespiegel vorgesehener Artikel umfasst. Es sind auch keine Umstände festgestellt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein einzelner Kunde - anders als ein für mehrere Kunden tätiger Mittler wie die Beklagte - ein Interesse an einer vollständigen Vorabdigitalisierung durch Erstellung einer durchsuchbaren Masterkopie haben sollte, aus der dann erst in einem weiteren Schritt durch den Abgleich mit bestimmten Suchprofilen konkrete Artikel extrahiert und in einen dann nutzbaren Pressespiegel eingestellt werden.

97Gegen die konkludente Vereinbarung eines derart weitgehenden Nutzungsrechts spricht vielmehr der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke). Dieser das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke bezweckt eine möglichst weitgehende Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und dient dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (st. Rspr.; vgl. Urteil vom - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 [juris Rn. 49] = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN).

98Ist damit davon auszugehen, dass das Recht der Kunden zur Eigendigitalisierung das Einscannen vollständiger Print-Publikationen nicht umfasst hat, fehlt die Grundlage für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, Kunden könnten anderen Mittlern bzw. Dienstleistern auf der Grundlage ihres Rechts zur Eigendigitalisierung entsprechende Vervielfältigungshandlungen gestatten.

99(b) Selbst wenn den Kunden das Recht zur Eigendigitalisierung ganzer Print-Publikationen zustünde, folgte daraus - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht ohne weiteres, dass dieses Recht zwangsläufig auch den von den Kunden eingesetzten Mittlern zusteht. Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die einen solchen Schluss rechtfertigen. Im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände ist vielmehr in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte sich gegenüber der PMG vertraglich einer Reihe von Beschränkungen unterworfen hat. Dazu gehören nicht nur die Untersagung des Aufbaus einer Datenbank mit den über die PMG bezogenen und/oder lizenzierten Daten gemäß § 3 Nr. 2 des Rahmenvertrags, sondern auch die in § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags festgehaltenen Bestimmungen. Danach ist der Beklagten das Recht zu einer eigenständigen Digitalisierung solcher Artikel nur insoweit eingeräumt worden, als diese "aus technischen Gründen am fraglichen Tag durch PMG gar nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht die Annahme, die Klägerin dürfe der Beklagten nicht unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag etwas untersagen, was anderen Mittlern bzw. Dienstleistern, die von den Kunden der PMG beauftragt worden seien, die aber keinen Vertrag mit einer Regelung wie § 4 Nr. 4 des Rahmenvertrags abgeschlossen hätten, erlaubt sei. Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - das Recht der Kunden zur Eigendigitalisierung das Einscannen vollständiger Print-Publikationen nicht umfasst hat und es den Kunden daher nicht möglich war, anderen Mittlern bzw. Dienstleistern auf der Grundlage ihres Rechts zur Eigendigitalisierung entsprechende Vervielfältigungshandlungen zu gestatten, erlaubt es der in der Privatautonomie wurzelnde Grundsatz der Vertragsfreiheit, eine Vertragspartei auch an solche Vereinbarungen zu binden, die nicht vertraglich gebundene Dritte nicht einzuhalten haben.

1003. Das Berufungsgericht hat - abweichend vom landgerichtlichen Urteil - keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, über das Vervielfältigen und/oder öffentliche Zugänglichmachen der Artikel Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, soweit diese Nutzungshandlungen über die nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der PMG sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der PMG zulässige Nutzungsdauer hinausgehend vorgenommen worden sind. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

101a) Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung in seinem Urteilsausspruch zu 2 a, der eine Teilmenge von 182 der im Januar 2013 im Internet für jedermann zugänglich gemachten Artikel betrifft, unter dem zweiten "Bullet Point" auf die Nutzungshandlungen des Vervielfältigens und/oder des öffentlichen Zugänglichmachens erstreckt, die über die nach den Verträgen zwischen der Beklagten und der PMG sowie den Verträgen zwischen dem jeweiligen Kunden und der PMG zulässige Nutzungsdauer hinausgehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichteten Klageantrag insoweit abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die antragsgegenständlichen 182 Artikel seien Teil jener 198 Artikel, die die Beklagte durch Speicherung in einer durchsuchbaren Datenbank vervielfältigt und im Januar 2013 öffentlich zugänglich gemacht habe. Die Nutzungshandlungen der Vervielfältigung durch Speicherung in einer durchsuchbaren Datenbank als auch der öffentlichen Zugänglichmachung seien jedoch bereits von dem auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch zu 1.2., erster und zweiter Spiegelstrich, des Berufungsurteils erfasst. Dass die Beklagte über die Vervielfältigungen durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank und die Vervielfältigungen, die zwangsläufig mit der öffentlichen Zugänglichmachung einhergingen (Abspeichern auf dem Server), hinaus weitere Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht vorgenommen habe, sei weder vom Landgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden. Über die öffentliche Zugänglichmachung der Artikel habe die Beklagte ebenfalls bereits nach dem Urteilsausspruch zu 1.2. Buchst. a, erster Spiegelstrich, des Tenors des Berufungsurteils Auskunft zu erteilen. Ein Interesse der Klägerin, zusätzlich auch noch darüber Auskunft zu erhalten, inwieweit dieses öffentliche Zugänglichmachen außerhalb der mit der PMG vereinbarten Nutzungsdauer vorgenommen worden sei, sei nicht ersichtlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Vereinbarung mit der PMG ohnehin nicht die hier maßgebliche Nutzung im Internet gewesen sei. Im Übrigen stelle der Umstand, dass die Beklagte bei der öffentlichen Zugänglichmachung gegenüber jedermann im Januar 2013 auch vertraglich vereinbarte Nutzungszeiten überschritten habe, allenfalls eine Vertragsverletzung gegenüber der PMG dar, nicht jedoch eine über die ohnehin zur Grundlage der Auskunftsverpflichtung gemachten Nutzungshandlungen der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung hinausgehende Verletzung von Urheberrechten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Klägerin stand.

102b) Da der aus § 242 BGB abgeleitete unselbständige Auskunftsanspruch der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs oder eines auf die Herausgabe des Erlangten gerichteten Bereicherungsanspruchs dient, richtet er sich vorliegend nur auf solche Handlungen, die als Verletzungshandlungen im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren sind. Ferner muss die Auskunft zur Berechnung eines Schadens oder einer Bereicherung erforderlich sein. Daraus ergibt sich, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Antrag der Klägerin nur dann begründet ist, wenn die darin beschriebenen Nutzungshandlungen, also eine Vervielfältigung und/oder öffentliche Zugänglichmachung über die vertraglich zulässige Nutzungsdauer hinaus, mit Blick auf die ohnehin zum Gegenstand der bereits tenorierten Auskunftsverpflichtung gemachten Nutzungshandlungen der Vervielfältigung und der öffentlichen Zugänglichmachung einen eigenständigen Unrechtsgehalt haben.

103c) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt in Bezug auf die Nutzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG die Annahme eines eigenständigen Unrechtsgehalts durch die zeitliche Überschreitung eines vertraglichen Nutzungsrechts nicht in Betracht.

104aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagten in den Verträgen mit der PMG kein und damit auch kein zeitlich begrenztes Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt wurde. Dass die Klägerin oder die PMG Kunden der Beklagten ein (zeitlich begrenztes) Recht eingeräumt hat, die antragsgegenständlichen 182 Artikel im Internet für jedermann zugänglich zu machen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision der Klägerin macht auch nicht geltend, dass es dabei von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag übergangen habe oder ihm sonst ein Verfahrensfehler unterlaufen sei.

105bb) Soweit die Revision der Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung in den Intranets der Kunden außer Acht gelassen, hat sie keinen Rechtsfehler dargelegt. Das Berufungsgericht ist - von der Revision der Klägerin nicht beanstandet - davon ausgegangen, dass die Zugänglichmachung im Internet und die Zugänglichmachung im Intranet, also in einem kundenintern genutzten Online-System, das im Gegensatz zum Internet nicht jedermann zugänglich ist, sondern nur einer geschlossenen Gruppe (z.B. die Mitarbeiter eines Unternehmens), jeweils eigenständige Nutzungsarten darstellen. Dem entspricht es, dass die Klägerin sowohl den bezifferten Antrag auf Schadensersatz als auch den hier betroffenen Auskunftsantrag auf die im Januar 2013 im Internet gegenüber jedermann erfolgte Zugänglichmachung der in den Anträgen enumerativ aufgeführten Artikel bezogen und sich zur Begründung dieser Anträge auf die im Januar 2013 erfolgte Zugänglichmachung dieser Artikel im Internet als Klagegrund gestützt hat. Das Berufungsgericht hatte deshalb keine Veranlassung, außerhalb dieses von der Klägerin durch Antrag und Klagegrund vorgegebenen Streitgegenstands Überlegungen zu weiteren möglicherweise in Betracht kommenden Nutzungshandlungen anzustellen.

106d) In Bezug auf die Nutzungshandlung der Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG kommt die Annahme eines eigenständigen Unrechtsgehalts durch die zeitliche Überschreitung eines vertraglichen Nutzungsrechts ebenfalls nicht in Betracht. Der Auskunftsantrag zu 2 ist sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach dem von der Klägerin zu seiner Begründung vorgetragenen Klagegrund auf Nutzungshandlungen im Januar 2013, also auf Nutzungshandlungen gestützt, die im Zusammenhang mit der im Januar 2013 erfolgten Abrufbarkeit von 202 Artikeln (bzw. einer Teilmenge daraus) stehen (dazu vorstehend B III 3 c bb). Die Beklagte hat das zum Gegenstand des Antrags gemachte Vervielfältigungsrecht der Urheber zum einen durch die Digitalisierung (Scannen und Speichern) ganzer Print-Publikationen und zum anderen durch die Speicherung der so erzeugten Dateien in einer durchsuchbaren Datenbank verletzt. Die Revision der Klägerin macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, sie oder die PMG habe den drei in Rede stehenden Kunden der Beklagten ein (allerdings zeitlich begrenztes) Recht eingeräumt, die antragsgegenständlichen 182 Artikel mittels Einscannens vollständiger Print-Publikationen zu digitalisieren und sodann in einer durchsuchbaren Datenbank abzuspeichern.

107Mit ihrem Vorbringen, bei 182 Artikeln sei im Januar 2013 die in den Kundenverträgen der PMG vereinbarte Nutzungsdauer von regelmäßig nur vier Wochen überschritten, diese seien mithin noch nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer auf den Servern der Beklagten gespeichert gewesen, hat die Revision der Klägerin keine Handlung der Beklagten dargelegt, die die Voraussetzungen einer nach der Antragsfassung erforderlichen Vervielfältigungshandlung erfüllt. Dadurch, dass bereits zuvor durch Digitalisierung und das Speichern auf dem Server vervielfältigte Artikel lediglich auf einem Server belassen, also nicht gelöscht werden, werden diese nicht im Sinne von § 16 UrhG erneut in einer Weise körperlich festgelegt, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin liegt damit in einer Überschreitung der vereinbarten Nutzungsdauer nicht zugleich eine eigenständige Vervielfältigungshandlung. Auf die Mitteilung solcher Vervielfältigungshandlungen ist jedoch der von der Klägerin gestellte Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach seinem klaren Wortlaut gerichtet.

108IV. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit dem Urteilsausspruch zu 1.5. auf den Klageantrag zu 7 zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.976,90 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Es hat angenommen, der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG und - soweit Auskunft und Schadensersatz Gegenstand des vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigwerdens waren - gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten erhebt auch keine spezifisch gegen den Erstattungsanspruch und seine Höhe gerichteten Rügen, sondern verweist lediglich auf ihre gegen die Begründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen gerichteten Revisionsangriffe. Diese greifen - wie dargelegt wurde - nicht durch.

109V. Das Berufungsgericht hat mit seinem Urteilsausspruch zu 1.4. auf den Klageantrag zu 4 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen über die Urteilsaussprüche gemäß den Ziffern 1.1. (bezifferter Schadensersatz) und 1.5. (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die im Urteilsausspruch zu 1.2. genannten Nutzungshandlungen entstanden ist. Die dagegen von den Revisionen der Parteien erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.

1101. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe durch die im Urteilsausspruch zu 1.2. des Berufungsurteils aufgeführten Nutzungshandlungen das den Urhebern zustehende Vervielfältigungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung schuldhaft verletzt, so dass die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG vorlägen. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten greifen nicht durch (dazu vorstehend B II 3 und B III 2 a).

1112. Das Berufungsgericht hat außerdem angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte weitergehende Antrag, die Pflicht zur Herausgabe von entstandenen und noch entstehenden Bereicherungen aus der Verwendung der in den Anlagen K 1 und K 3 aufgeführten Artikel festzustellen, sei unzulässig, weil das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

112a) Die Revision der Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht begründet, warum es diesen Antrag für unzulässig gehalten habe. Diese Rüge geht ins Leere. Zwar hat das Berufungsgericht seine Ausführungen zum fehlenden Feststellungsinteresse auf den "Klageantrag Ziff. 6" bezogen. Wie der Senat in seinem in dieser Sache im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlassenen Beschluss vom bereits ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts waren vielmehr erkennbar auf den Klageantrag zu 4 und damit auf den hier betroffenen Feststellungsantrag bezogen (vgl. Senatsbeschluss vom - I ZR 141/20 [juris Rn. 16]).

113b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Interesse der Klägerin, die Ersatzpflicht der Beklagten wegen der antragsgegenständlichen Artikel festzustellen, diene bereits die beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht. Soweit sich möglicher Schadensersatz und Bereicherungsausgleich deckten, bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass sie den Ausgleich der identischen Position nicht nur als Schadensersatz, sondern auch als ungerechtfertigte Bereicherung verlangen könne. Zwar könne ein Feststellungsinteresse vorliegen, wenn denkbar sei, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im konkreten Fall (hier betreffend die streitgegenständliche Nutzung der streitgegenständlichen Artikel) weiter reichten als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzungen. Eine solche Konstellation sei hier aber nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht konkret vorgetragen worden.

114c) Diese Beurteilung hält dem Angriff der Revision der Klägerin stand.

115aa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass Schaden und ungerechtfertigte Bereicherung zwingend deckungsgleich sind. Es ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass ein Feststellungsinteresse auch die erlangte Bereicherung umfassen kann, sofern diese nach den Umständen des Einzelfalls weiter reichen kann als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzung.

116bb) Soweit die Revision der Klägerin geltend macht, es liege auf der Hand, dass die Bereicherung der Beklagten, die diese aus dem Betrieb ihres auf der Verletzung von Urheberrechten der Klägerin basierenden Geschäftsmodells ziehe, über dem Betrag der fiktiven Lizenzen liege, welche die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie geltend mache, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es sei hier weder ersichtlich noch habe die Klägerin konkret vorgetragen, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Streitfall weiter reichten als Schadensersatzansprüche wegen der identischen Nutzungen. Die Revision der Klägerin legt nicht dar, dass das Berufungsgericht insoweit Sachvortrag der Klägerin übergangen habe. Mit der Wendung, das Gegenteil der Annahme des Berufungsgerichts liege auf der Hand, stützt sie sich vielmehr entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten und im Übrigen auch nicht offenkundigen Sachverhalt.

117VI. Mit seinem Urteilsausspruch zu 1.3. hat das Berufungsgericht die Beklagte auf den Klageantrag zu 5 zu einer Auskunftserteilung verurteilt, die nicht - wie der Urteilsausspruch zu 1.2. - auf konkret festgestellte Verletzungshandlungen im Zusammenhang mit den Verletzungshandlungen im Januar 2013 Bezug nimmt, sondern mögliche weitere Verletzungshandlungen der Beklagten zum Gegenstand hat. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg.

1181. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen reiche zwar grundsätzlich nicht aus, um einen Auskunftsanspruch auch über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, denn dies liefe darauf hinaus, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe aber anerkannt, dass Verwertungsgesellschaften ein solcher Anspruch auf Grundauskunft zustehen könne. Die Interessenlage der Klägerin, die - wie eine Verwertungsgesellschaft - über einen großen Rechtestock gleichartiger Werke verfüge, unterscheide sich nicht maßgeblich hiervon. Es entspreche deshalb Treu und Glauben, dass die Klägerin von der Beklagten verlangen könne, Auskunft darüber zu erhalten, welche weiteren Artikel der Beklagten sie durch Digitalisieren und Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt habe.

1192. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Grundauskunft besteht nicht.

120a) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht (vgl. , BGHZ 56, 256 [juris Rn. 21] - Urheberfolgerecht). Der auf spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen wie § 19 MarkenG oder § 101 UrhG gestützte Auskunftsanspruch ist ebenso wie der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch seinem Inhalt nach vielmehr grundsätzlich auf die Erteilung von Auskünften über den konkreten Verletzungsfall, das heißt über die konkrete Verletzungshandlung einschließlich solcher Handlungen beschränkt, die ihr im Kern gleichartig sind. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht auch über mögliche andere Verletzungsfälle, da dies darauf hinausliefe, unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln der Ausforschung Tür und Tor zu öffnen (st. Rspr.; vgl. , GRUR 2000, 907 [juris Rn. 38] = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler; BGHZ 148, 26 [juris Rn. 41] - Entfernung der Herstellungsnummer II; , GRUR 2006, 319 [juris Rn. 38] = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urteil vom - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 [juris Rn. 34] - Parfümtestkäufe, mwN; Urteil vom - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 [juris Rn. 41] - Markenparfümverkäufe; BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51] - Restwertbörse I; , GRUR 2013, 1235 [juris Rn. 21] - Restwertbörse II).

121b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof der Verwertungsgesellschaft GEMA einen weitergehenden Anspruch auf Grundauskunft zugebilligt und insoweit angenommen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, zum Beispiel aus unerlaubter Handlung, genügt (, BGHZ 95, 274 [juris Rn. 34] - GEMA-Vermutung I; Urteil vom - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285 [juris Rn. 15] - GEMA-Vermutung II; Urteil vom - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604 [juris Rn. 22] - Kopierwerk; Urteil vom - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 [juris Rn. 17] = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld; BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51] - Restwertbörse I). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Belange des Rechtsinhabers ohne die Zubilligung der verlangten Auskunft nicht wirksam gewahrt werden können (BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I) und ob aus konkret festgestellten Rechtsverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 95, 274 [juris Rn. 37] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 28] - GEMA-Vermutung II).

122c) In Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, ein solcher Anspruch auf Grundauskunft könne auch Rechtsinhabern zustehen, die - vergleichbar einer Verwertungsgesellschaft - über einen großen Rechtestock gleichartiger Werke verfügten, von denen nachweisbar mehrere Werke von dem Verletzer unerlaubt verwendet worden seien (vgl. BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97 UrhG Rn. 139; Specht-Riemenschneider in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 103; wohl auch LG Nürnberg-Fürth, GRUR 1988, 817, 818). Nach noch weitergehender Ansicht wird es als ausreichend angesehen, dass zwischen den Beteiligten überhaupt ein Leistungsanspruch dem Grunde nach bestehe und besondere Umstände für eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Verletzungshandlungen sprächen. Dies komme insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsbetrieb des Verletzers auf den fortlaufenden Eingriff in fremde Urheberrechte ausgerichtet sei, solche Eingriffe dem Grunde nach feststünden und lediglich das Ausmaß noch nicht bekannt sei (KG, GRUR-RR 2004, 228 [juris Rn. 156]).

123d) Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der vom Bundesgerichtshof ausnahmsweise und nur unter engen Voraussetzungen zugebilligte Anspruch auf Grundauskunft liegt in den Besonderheiten begründet, die die Rechtsdurchsetzung durch Verwertungsgesellschaften kennzeichnen. Eine Ausweitung dieser Grundsätze birgt die Gefahr, die allgemein gültigen Beweislastregeln ohne rechtfertigenden Grund maßgeblich zu schwächen.

124aa) Ausgangspunkt der Zubilligung eines aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteten Anspruchs auf Auskunft ist die Überlegung, dass es das Wesen bestimmter Rechtsverhältnisse mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann (RG, Urteil vom , RGZ 108, 1, 7; , BGHZ 81, 21 [juris Rn. 29]; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB [2019], § 260 Rn. 19).

125bb) Im Falle der Verwertungsgesellschaft GEMA beruht die Anerkennung eines Anspruchs auf Grundauskunft nicht auf der großen Anzahl der von ihr wahrgenommenen Rechte. Diese ist vielmehr der Grund für die sogenannte GEMA-Vermutung, nämlich die tatsächliche Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der GEMA (BGHZ 95, 274 [juris Rn. 29] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 17, 21] - GEMA-Vermutung II). Die Zubilligung eines Anspruchs auf Grundauskunft liegt hingegen im Wesen des Systems der Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften begründet, das dadurch geprägt ist, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft die Interessen der ihr angeschlossenen Urheber wahrt (BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 21] - GEMA-Vermutung II) und die Urheberrechte lediglich treuhänderisch innehat (vgl. Hertin/Wagner, Urheberrecht, 3. Aufl., S. 275 f. Rn. 866; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 10. Aufl., S. 321 Rn. 649, S. 659 Rn. 1414). Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, diese treuhänderisch übertragenen Urheberrechte durchzusetzen und Verstöße hiergegen zu verfolgen (vgl. Holzmüller in Heine/Holzmüller, VGG, 1. Aufl., § 9 Rn. 3), zugleich ist es für sie jedoch wegen der Masse und Vielfalt der ihr übertragenen Urheberrechte, die sie aufgrund des Wahrnehmungszwangs (§ 6 UrhWG, § 9 VGG) nicht beeinflussen kann, schwieriger als für andere Urheber, Verletzungen der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte aufzudecken (vgl. de la Durantaye/Kuschel in Heine/Holzmüller aaO § 48 Rn. 1). Ohne eine Erleichterung bei der Rechtswahrung könnte die GEMA die Belange der ihr angeschlossenen Urheber nicht wirksam wahrnehmen (vgl. BGHZ 95, 274 [juris Rn. 36] - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285 [juris Rn. 21] - GEMA-Vermutung II).

126cc) Soweit der Senat im Fall "Restwertbörse I" den Auskunftsanspruch auch auf andere Schutzrechte, deren Verletzung nicht festgestellt war, erstreckt hat, lagen Besonderheiten im Wesen des maßgeblichen, durch ein jahrelanges enges Näheverhältnis geprägten Rechtsverhältnisses zugrunde, die im Rahmen der nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen waren und nach denen zudem die Gefahr ausgeschlossen war, dass die Gewährung eines auf die Verletzung anderer Schutzrechte gerichteten Auskunftsanspruchs darauf hinauslief, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweisregeln Tür und Tor zu öffnen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 [juris Rn. 51 f.] - Restwertbörse I).

127dd) Die im Streitfall vorliegende Situation ist mit diesen besonderen Fallgruppen nicht vergleichbar. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist allein dadurch begründet worden und geprägt, dass die Beklagte - ohne mit der Klägerin vertraglich über Jahre eng verbunden gewesen zu sein - Urheberrechte der Klägerin an konkreten Artikeln verletzt hat. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt nicht wesensmäßig von anderen Urheberrechtsverletzungen, bei denen Rechtsinhaber über das Vorliegen von Verletzungshandlungen im Ungewissen sind. Anders als die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften nimmt die Klägerin ihre Urheberrechte nicht treuhänderisch wahr und ist auch nicht einem nur unter erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten erfüllbaren Wahrnehmungszwang ausgesetzt. Über die konkrete Verletzungshandlung hinaus besteht zwischen den Parteien zudem auch keine weitere enge Rechtsbeziehung, deren Wesen es mit sich bringt, dass die Klägerin entschuldbar über das Bestehen und dem Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, während die Beklagte die Auskunft unschwer erteilen kann.

1283. Da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein auf Grundauskunft gerichteter Anspruch zusteht, bleiben die mit ihrer Revision erhobenen Rügen ohne Erfolg, mit denen sie Einwände gegen den vom Berufungsgericht nur inhaltlich und zeitlich eingeschränkt gewährten Umfang des Anspruchs auf Grundauskunft erhoben hat.

129VII. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage und Besichtigung von Unterlagen gemäß § 101a UrhG verneint und die vom Landgericht in seinen Urteilsaussprüchen zu 4 bis 6 auf den Klageantrag zu 3 tenorierte Verurteilung zur Vorlage und zur Duldung der Besichtigung auf die Berufung der Beklagten aufgehoben. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.

1301. Nach § 101a UrhG kann derjenige, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Nach § 101a Abs. 2 UrhG ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

131a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch aus § 101a UrhG scheide mangels Erforderlichkeit aus, wenn dem Anspruchsteller andere gleich geeignete Wege, seine Ansprüche zu beweisen, offen stünden. So sei es hier. Die Interessen der Klägerin würden durch die in den Urteilsaussprüchen zu 1.2. (Verletzungshandlungen vom Januar 2013) und 1.3. (Grundauskunft in Bezug auf weitere mögliche Verletzungshandlungen) tenorierten Auskunftsverpflichtungen hinreichend gewahrt. Die Auskunft sei gegenüber einem Anspruch aus § 101a UrhG, der auf eine Zugänglichmachung von Speichermedien abziele, das mildere Mittel. Darüber hinaus sei eine Besichtigung der Speichermedien mit Blick auf die schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten und ihr Interesse an einem störungsfreien betrieblichen Ablauf unverhältnismäßig im Sinne von § 101a Abs. 2 UrhG. Nicht erforderlich und unverhältnismäßig sei außerdem die begehrte Vorlage von Verträgen, Kontoauszügen und Jahresabschlüssen. Auch insoweit genüge den Interessen der Klägerin die von der Beklagten zu gewährende Auskunft und Grundauskunft; die beantragte Vorlage stelle einen unangemessenen Eingriff in Geschäftsgeheimnisse und Geschäftsabläufe dar.

132b) Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Beurteilung mit Recht angenommen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse hat festzustellen und gegebenenfalls beweisen zu können, welche Artikel aus ihren Publikationen die Beklagte insbesondere durch Abspeichern in einer Datenbank vervielfältigt und ob und gegebenenfalls welche Zugriffsmöglichkeiten auf die Artikel die Beklagte ihren Kunden eröffnet hat. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a UrhG hat das Berufungsgericht sodann allerdings in tragender Weise darauf gestützt, dass die Beklagte diese Informationen in hinreichender Weise unter anderem mit Hilfe des ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Anspruchs auf Grundauskunft erhalten könne.

133Da der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Grundauskunft zusteht (dazu vorstehend B VI), fehlt der Beurteilung des Berufungsgerichts eine tragfähige rechtliche und tatsächliche Grundlage.

134C. Danach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insoweit aufzuheben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 4 bis 6) und hinsichtlich der Klageanträge zu 2 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 2) und 4 (Tenor des landgerichtlichen Urteils zu 7) im Hinblick auf das Einscannen (Digitalisieren) der Artikel zum Nachteil der Klägerin und hinsichtlich des Klageantrags zu 5 (Tenor des Berufungsurteils zu 1.3.) zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Klageantrag zu 5 ist abzuweisen. Im übrigen Umfang der Aufhebung ist die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

135D. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

136Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage und Besichtigung gemäß § 101a UrhG im von der Klägerin beantragten Umfang erfüllt sind.

137I. Durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gemäß § 101a Abs. 2 UrhG soll vermieden werden, dass bei geringfügigen Verletzungen umfangreiche Vorlageansprüche geltend gemacht werden können (Dreier in Dreier/Schulze aaO § 101a Rn. 8; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 4. Aufl., § 101a Rn. 9; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 101a UrhG Rn. 26; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 101a UrhG Rn. 41; Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 101a UrhG Rn. 33; Bornkamm in Festschrift Ullmann, 2006, S. 895). Unverhältnismäßigkeit kann auch dann vorliegen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Verletzers das Interesse des Rechtsinhabers an der Vorlage oder Besichtigung bei weitem überwiegt und dem Geheimhaltungsinteresse auch nicht durch Maßnahmen nach § 101a Abs. 1 Satz 3 UrhG angemessen Rechnung getragen werden kann (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 41; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 101a UrhG Rn. 41; Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 101a UrhG Rn. 33; Bornkamm aaO S. 895, 897). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit die benötigten Geräte vorübergehend aus dem Produktionsprozess ausgegliedert werden können, ob eine Betriebsstilllegung für die Dauer der Besichtigung unzumutbar ist oder ob ein nicht ausgleichbarer Schaden droht, der auch nicht durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt werden kann (Ohst in Wandtke/Bullinger aaO § 101a UrhG Rn. 22).

138II. Bereits die vom Berufungsgericht festgestellten Rechtsverletzungen, nämlich das öffentliche Zugänglichmachen von 198 Artikeln für die Dauer von 18 Tagen sowie das Einscannen der diese Artikel enthaltenen Print-Ausgaben der Klägerin und das Einstellen in eine durchsuchbare Datenbank, können nicht als geringfügig angesehen werden.

139III. Die bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Geheimhaltungsinteresse tragen die Versagung des Anspruchs nicht.

1401. Es ist bislang vom Berufungsgericht nicht hinreichend konkret festgestellt worden, welche Geheimhaltungsinteressen der Beklagten vorliegend eine Vorlage welcher Unterlagen und Speichermedien an die Klägerin verbieten sollen. Die Beklagte hat geltend gemacht, es gehe um die technischen Details ihres Produktionsprozesses, und zwar Einzelheiten über die eingesetzte Hard- und Software, Monitoringtechniken und -methoden, sowie um die kaufmännischen Parameter, nämlich Informationen über die Kunden, ihre Kooperationspartner und Lieferanten, Preismodelle und -kalkulationen, Kostenstruktur, Auswahl und Zusammenstellung von Quellen. Soweit es die eingesetzte Hard- und Software betrifft, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit diese ein Geschäftsgeheimnis darstellen soll. Es ist bislang ebenfalls nicht festgestellt, dass sich auf sämtlichen Speichermedien die technischen oder kaufmännischen Details des Produktionsprozesses befinden.

1412. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse nicht durch die Maßnahmen, wie sie das Landgericht dem Grunde nach vorgesehen hat, Rechnung getragen werden kann.

142IV. Soweit das Berufungsgericht auf die Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch eine Vorlage und Besichtigung abgestellt hat, hat es bislang nicht berücksichtigt, dass eine gewisse Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs mit jeder Vorlage und Besichtigung einhergeht und daher vom Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift im Interesse einer von § 101a UrhG bezweckten wirksamen Rechtsdurchsetzung als grundsätzlich hinnehmbar angesehen worden ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280722UIZR141.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2022 S. 3422 Nr. 47
NJW 2022 S. 3436 Nr. 47
XAAAJ-19571