Online-Nachricht - Freitag, 27.05.2022

Einkommensteuer | Fälligkeitserfordernis bei der Zehn-Tagesregelung (BFH)

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ermittelte seinen gewerblichen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am , machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt (FA) gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. des EStG vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision zurück:

  • Es handelt sich bei den Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger hat die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem gezahlt. Hinzukommen muss aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist.

  • Dies folgt aus dem Zweck der § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG, der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips darstellt. Durch die Regelung sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstehen, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – d. h. fällig – geworden ist.

  • Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Obwohl der Wortlaut der § 11 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 2 EStG nicht verlangt, dass die während des kurzen Zeitraums von bis zu 10 Tagen geleistete regelmäßig wiederkehrende Auszahlung (wie Einzahlung) auch in dieser Zeit fällig sein muss, hat der BFH, nun im X. Senat, sich der insoweit herrschenden Meinung angeschlossen. Bislang konnte er dies mangels Erheblichkeit offen lassen. Es kommt also auch auf diese Fälligkeit an.

Vorliegend hatte der Kläger Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2017, die schon lange fällig gewesen waren, noch innerhalb des kurzen Zeitraums in 2018 geleistet und die Auszahlungen als Betriebsausgaben des Jahres 2017 behandelt.

Um gerade Zufälligkeiten im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung zu vermeiden und ansonsten das Kassenprinzip dieser Gewinnermittlung zu wahren, ist ein Korrektiv geboten. Entsprechend dem Gesetzeszweck konnte es auch entgegen einer aktuellen Entscheidung des ; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 1/20 (NWB Online-Nachricht v. 12.2.2020) kein anderes Ergebnis geben, als auf die Fälligkeit der Zahlungen, hier bis zum , abzustellen. Diese lag nicht vor, so dass die Zahlungen erst im Jahr 2018 als Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnten.

Bleibt abzuwarten, ob der VIII. Senat des BFH in seinem Revisionsverfahren VIII R 1/20 eine andere Ansicht vertritt (zum NWB Verfahrensverlauf).

Quelle: ; BFH Pressemitteilung Nr. 21 v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAI-62460