Online-Nachricht - Mittwoch, 25.05.2022

Corona | Wechsel zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe IV (BMWK)

Vom bis ist der Wechsel zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV möglich. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe 2022 direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe IV zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist. Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.

Wann ist ein Wechsel sinnvoll?

  • Ein Wechsel von der Neustarthilfe 2022 in die Überbrückungshilfe IV könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

  • Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe 2022 könnte u.a. in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Beispiel 1 (bezogen auf das 1. Quartal):

Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 %. Er hat jeden Monat 1.000 € betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 6.000 €:

Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ergab: Die Neustarthilfe 2022 beträgt 0,5 x 6.000 € = 3.000 €. Die Überbrückungshilfe IV beträgt 0,6 x 1.000 € x 3 = 1.800 €.

Folglich hatte er Neustarthilfe 2022 beantragt und erhalten.

Nach Beantragung der Neustarthilfe 2022 hat er im Februar 2022 einmalige Investitionen in förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Fixkostenziffer Nr. 15) in Höhe von 2.500 € getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 1.500 € Überbrückungshilfe IV erhalten.

Insgesamt kann er damit 1.800 € + 1.500 € = 3.300 € Überbrückungshilfe IV erhalten. Es würde sich folglich für ihn lohnen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Neustarthilfe 2022 in die Überbrückungshilfe IV zu wechseln.

Beispiel 2 (bezogen auf das 1. Quartal):

Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 %. Sie hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 30.000 €.

Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ergab: Die Neustarthilfe 2022 beträgt 0,5 x 30.000 € = 15.000 €. Die Überbrückungshilfe IV beträgt 0,6 x 10.000 € x 3 = 18.000 €

Folglich hatte sie Überbrückungshilfe IV beantragt und erhalten.

Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten Februar und März nur noch 1.000 €. Die Überbrückungshilfe IV beträgt daher nur noch 0,6 x 10.000 € x 1 (Januar) und 0,6 x 1.000 € x 2 = 7.200 €.

Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe 2022 zu wechseln.

Quelle: FAQ zur Neustarthilfe 2022 Abschnitt 7.8, Stand vom 23.5.2022 (JT)

Fundstelle(n):
NWB NAAAI-62344