Online-Nachricht - Montag, 23.05.2022

Finanzverwaltungsgesetz | Aufgaben des BZSt (BMF)

Das BMF hat zu den Aufgaben des BZSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz Stellung genommen ().

Danach obliegt dem BZSt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für folgende Aufgaben:

1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach

  • den Doppelbesteuerungsabkommen (entsprechend Art. 25 Abs. 1, 2 und 5 OECD-MA) und

  • im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen v. (ABl. L 225 v. , S. 10) in der jeweils geltenden Fassung und

  • dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz v. (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung

2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO

3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle)

4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EG-Amtshilfe-Gesetz, dem EG-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BStBl I 1977, 33).

Nicht delegiert ist die Zuständigkeit für

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAI-62217