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Immobilienvermietung: Fallgruppen, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen (Teil 4)
Verluste sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann berücksichtigungsfähig, wenn eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Zu dieser Thematik sind unterschiedliche Fallgruppen zu unterscheiden, wobei neben diversen Verwaltungsanweisungen auch die umfangreiche Rechtsprechung hierzu zu beachten ist. In den Teilen 1 bis 3 der Beitragsreihe wurden von Roland Ronig die verbilligte Vermietung von Wohnungen sowie die Vermietung von Ferienwohnungen dargestellt und im Anschluss weitere Fallgruppen zur Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht dargestellt. Teil 4 setzt die Abhandlungen fort und geht auf die Berechnung des Totalüberschusses ein.
Kernaussagen
Bei einer Vermietung zu gewerblichen Zwecken oder von unbebauten Grundstücken ist immer ein Totalüberschuss zu berechnen.
Für die Arbeitszimmervermietung an den Arbeitgeber gelten hierbei Übergangsregelungen.
Die Berechnung des Totalüberschusses ist im beschrieben.
Vermietung zu gewerblichen Zwecken
Bei der Vermietung von Grundstücken zu gewerblichen Zwecken wird auch bei dauerhafter Vermietung keine Überschusserzielungsabsicht unterstellt.
Die T...