Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2022

Geldwäsche | Fristen beim Transparenzregister

Für juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, für die bis zum die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sieht § 59 Abs. 8 GwG unterschiedliche Meldefristen vor. Die erste Übergangsfrist läuft für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien am aus.

Hintergrund: Bislang handelte es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat. Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl I S. 2083) hat das Auffangregister zum Vollregister erweitert. Das Gesetz hat Übergangsfristen für bestimmte Gesellschaften vorgesehen.

Die Übergangsfristen für die Eintragung im Transparenzregister:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum .

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum .

  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum .

  • Vereine werden nach der Novelle automatisch in das Transparenzregister eingetragen.

    Die registerführende Stelle erledigt anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten die Eintragung im Transparenzregister ( § 20a Abs. 1 GwG n. F.). Der jeweilige Verein ist damit grds. von der Mitteilungspflicht entbunden. Vereinsvorstände müssen in der Praxis die Eintragung dennoch überprüfen. Denn nach § 20a Abs. 2 GwG n. F. besteht die Pflicht zur Mitteilung in bestimmten Fällen ausnahmsweise trotz des Grundsatzes der automatischen Eintragung, vgl. auch Rosner, NWB 28/2021 S. 2045.

Buchtipp: Geldwäsche-Compliance in der Steuerkanzlei, 1. Auflage 2022

Die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie hat weitere Verschärfungen des GwG mit sich gebracht. So wurde der Kreis der nach dem Gesetz Verpflichteten erweitert auf Lohnsteuerhilfevereine, die berufsständischen Kammern stehen als Aufsichtsbehörden besonders in der Pflicht und müssen jährlich dem BMF und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen berichten.

Angehörige der beratenden Berufe sehen sich vor die Aufgabe gestellt, Risiken bereits im Vorfeld einer Mandatsübernahme zu erkennen und zu minimieren. Mit dem neuen Titel von Horvat/Thole-Groll wird Beratern eine Hilfe an die Hand gegeben, die Antworten gibt, z. B. auf die Fragen: Welche Maßnahmen sind bereits vor einer Mandatsübernahme zu ergreifen? Wie kann eine Risikoanalyse aussehen, und wie gehe ich mit einem Verdacht der Geldwäsche um? Und besonders drängend für die Berufsträger ist nicht zuletzt die Frage, wie sie sich selbst gegen Vorwürfe eines Verstoßes gegen die neuen Bußgeldtatbestände in Ausübung ihrer Tätigkeit schützen können.

Zum NWB Shop gelangen Sie hier.

Quelle: NWB Datenbank; Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (BGBl I S. 2083) (JT)

Fundstelle(n):
NWB KAAAI-05661