Reform Radar - Mittwoch, 22.06.2022

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

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Aktueller Stand:

  • : Viertes Corona-Steuerhilfegesetz im BGBl I S. 911 verkündet

  • : Verabschiedung Bundesrat

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf auf seiner Homepage

Hintergrund: Die anhaltenden coronabedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen, Unternehmen und Bürgern eine erhebliche Belastung dar. Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen die Folgen der Corona-Pandemie weiter abgemildert werden.

Die wesentlichen Maßnahmen:

  • Steuerbefreiung von an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4.500 € ab dem VZ 2021, § 3 Nummer 11b EStG-E i.V.m. § 52 Absatz 4 Satz 4 EStG-E. Begünstigter Auszahlungszeitraum: bis .

    Anmerkung: Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, nur solche Zahlungen von der Steuer zu befreien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet werden. Diese Voraussetzung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Damit sind nun auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der begünstigte Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Darüber hinaus wurde der Betrag von ursprünglich 3.000 € auf 4.500 € angehoben.

  • Verlängerung der steuerlichen Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022, § 3 Nummer 28a EStG-E.

  • Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum , § 52 Absatz 6 Satz 15 EStG-E.

  • Verlängerung der Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden, um ein Jahr, § 7 Absatz 2 Satz 1 EStG-E.

  • Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre, § 10d Absatz 1 EStG-E.

  • Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr, § 52 Absatz 16 Satz 3, 4 und Satz 5 EStG-E.

  • Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr, § 52 Absatz 14 Satz 4, 5 und Satz 6 EStG-E.

  • Verlängerung der Erklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Termine und Fristen in der AO für beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024, Art. 97 § 36 Absatz 3 ff. EGAO; daneben Verlängerung der Erklärungsfristen für nicht beratene Steuerpflichtige für die Besteuerungszeiträume 2021 und 2023.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    VZ
    Abgabefrist (beratene Steuerpflichtige)
    2020
    2021
    2022
    2023
    2024

    Anmerkung: Die Verlängerung der Steuererklärungsfristen wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens ausgeweitet.

  • Erweiterung des Registerbezugs beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt vom Inland auf EU/EWR-Staaten zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der EU-Kommission, § 41a Absatz 4 Satz 2 EStG-E.

  • Aufhebung der Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten in nach dem endenden Wirtschaftsjahren, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 12 Satz 2 und 3 neu EStG. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG bleibt unverändert bestehen.

    Anmerkung: Diese Regelung ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu aufgenommen worden.

  • Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2261 - Informationsblätter für Kleinanleger

    Anmerkung: Diese Regelung ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neu hinzugekommen.

Quelle: Regierungsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (Stand: ), BT-Drucks. 20/1906 (il)

Nachrichten zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz

Aufsätze

Gesetzesmaterialien

  • Regierungsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (Stand: ), BT-Drucks. 20/1906

  • Regierungsentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Stand: ), BT-Drucks. 20/1111

  • Referentenentwurf für ein "Viertes Corona-Steuerhilfegesetz" (Stand ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF

Fundstelle(n):
NWB EAAAI-03346