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Tor offen für Minderung der Gewerbemiete (BGH)
Praktische Auswirkungen des
Die Frage, ob und inwieweit Mieter von Gewerberäumen in Zeiten der Pandemie ihre Zahlungen kürzen oder gar einstellen können, wenn die Nutzung der Räume nicht im vorgesehenen Maße möglich ist, beschäftigt zahllose Unternehmen und Eigentümer seit März 2020. Im ersten Jahr von COVID-19 sahen die meisten Gerichte das Risiko generell beim Mieter, er müsse zahlen. Dann griff der Gesetzgeber ein, wollte korrigieren. Art. 240 § 7 EGBGB ordnete an, dass die Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage i. S. von § 313 BGB bewirken kann. Das Beharrungsvermögen mancher Juristen indes ist stärker als bloße Änderungen von Gesetzen. Die Gerichte entschieden auch nach Inkrafttreten des Gesetzes am recht unterschiedlich. Alle warteten auf ein Machtwort des BGH. Das wurde am verkündet.
Der BGH stellt Grundsätzliches klar, lässt (auch: wichtige) Einzelheiten offen. Klar ist nun: Auch eine behördliche Schließung bewirkt keinen „Mangel“ des Objekts im mietrechtlichen Sinne (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das bedeutet: Die Pflicht der Mieter zur Zahlung wird nicht beendet. Gut für Vermieter. Andererseits: Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme z...